Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

 

Nach § 1a Abs. Abs. 3 S. 3 BauGB können Flächen und Maßnahamen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffes erfolgen, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

 

In der Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses der Stadt Dannenberg (Elbe) am 28.11.2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Kompensationsflächen möglichst in einem engeren Zusammenhang mit dem Eingriff, zumindest im Gemeindegebiet liegen sollten.

Der Hinweis ist von der Verwaltung zur Kenntnis genommen worden und wird bei weiteren Bauleitplanungen berücksichtigt.

 

AV Siemke informiert über den Sachverhalt.

 

Rh Schmidtke trägt vor, dass StD Meyer darauf hingewiesen hat, dass für größere Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichend Flächen im Stadtbereich zur Verfügung stehen, weil ein großer Teil des Stadtgebietes unter Schutz steht.

 

Auf Vorschlag von Rh Herzog empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 

 


Beschluss:

Kompensationsflächen werden im engen räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriff geplant. Ausnahmen sind in den Gremien der Stadt zu begründen, zu beraten und zu beschließen.