Sitzung: 01.02.2018 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Vertagung
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 31/0580/2017
Sachverhalt:
Ratsherr von dem
Bussche hat mit Schreiben vom 10.10.2017 folgenden Antrag gestellt:
Die Stadt Hitzacker
(Elbe) beantragt gegenüber der Denkmalschutzbehörde die Genehmigung gemäß § 10
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz zum Abriss der Ruine des ehemaligen
Schützenhauses in Hitzacker. – Eine Liegenschaftskarte betreffend des
Flurstücks, das sich im Eigentum der Stadt befindet, befindet sich in der
Anlage.
Begründung: Die
Baulichkeit des ehemaligen Schützenhauses entspricht nach Auffassung des Rates
nicht mehr den Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Das
wäre der Fall, wenn für die Erhaltung dieser Ruine wegen ihrer Bedeutung für
die Geschichte, für die Kunst, die Wissenschaft oder den Städtebau ein
öffentliches Interesse besteht.
Keines dieser
Merkmale trifft auf das Gebäude zu. Die jahrelangen Versuche der Stadt
Hitzacker (Elbe) für dieses Gebäude und Grundstück eine neue Aufgabe zu finden,
sind fehlgeschlagen. Auch wenn finanzielle Mittel der Stadt zur Verfügung stehen
würden – was bekanntlich nicht der Fall ist – gäbe es keine schlüssige
Alternative diese Bauruine einer Bestimmung zuzuführen.
Vielmehr bedeutet
das asbesthaltige Dach und der baufällige Zustand eine Gefahr. Dies
insbesondere gegenüber Kindern, die in das Gebäude eindringen können und schon
eingedrungen sind, und von herabstürzenden Bauteilen verletzt werden können.
Der AV trägt den
Sachverhalt vor. Er betont, dass die Geschichtsträchtigkeit im Inneren nicht zu
leugnen ist. Ob dieselbe aber schutzwürdig ist, bleibt zu bezweifeln. Der
Tatbestand der Gefahr ist jedoch durch die einsturzgefährdete Decke und den
Feuerschaden allgegenwärtig.
Frau Duncker von
der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg nimmt Stellung zu
dem Antrag.
Das Schützenhaus
ist ein Baudenkmal im Sinne des NDSchG. Es handelt sich bei dem ehemaligen, um
die Jahrhundertwende errichteten Schützenhaus, um eine der wenigen aus dieser
Zeit noch erhaltenen Saalbauten in ihrer ursprünglichen Gestalt. Daher besteht
an der Erhaltung aufgrund seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung
ein öffentliches Interesse. Somit besteht auch kein Zweifel an dem Denkmalwert.
Der Grundgedanke des Denkmalschutzes ist es, Baudenkmäler, wie hier eines
vorliegt, zu erhalten. Frau Duncker weist ausdrücklich darauf hin, dass es für
kulturelles Erbe eine Erhaltungspflicht gibt und hierfür auch eine langfristige
Planung in Hinsicht auf die Stadtentwicklung notwendig ist. Sie betont, dass
hier eine vorbildliche Haltung der Kommune erwartet wird.
Der AV merkt an,
dass die Kommune die Unterhaltung und die damit zusammenhängenden Folgekosten,
selbst mit Fördergeldern nicht leisten kann. Hierzu führt Frau Duncker aus,
dass grundsätzlich die Möglichkeit der finanziellen Förderung besteht.
Herr Haacke von der Denkmalschutzbehörde des
Landkreises Lüchow-Dannenberg verweist auf das vorliegende Urteil aus dem Jahre
2000. Hier hatte die Stadt Hitzacker (Elbe) gegen die versagte
Abbruchgenehmigung des Landkreises Lüchow-Dannenberg geklagt. Die Klage wurde
abgewiesen.
Herr Hacke zitiert
aus dem Urteil. Er merkt an, dass dieses Urteil die unschlüssige Antragstellung
der Stadt Hitzacker (Elbe) betont.
Er verweist auf die
Erhaltungspflicht die für eine Kommune besteht. Diese ist unabhängig vom
baulichen Zustand des Gebäudes. Auch eine desolate Haushaltslage befreit eine
Kommune nicht von ihrer Erhaltungspflicht.
Rh Flindt merkt an,
dass ein Konzept vorliegen muss, um erneut einen Antrag auf eine
Abrissgenehmigung stellen zu können.
Rh Zühlke
erläutert, dass die wirtschaftliche nicht-Leistungsfähigkeit erneut geprüft
werden muss bevor ein erneuter Antrag gestellt werden kann.
Der Niederschrift
sind als Anlage ein Foto des alten Schützenhauses und eine Kopie des Urteils
aus dem Jahre 2000 beigefügt.
Vertagung