Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Ratsherr von dem Bussche hat mit Schreiben vom 10.10.2017 folgenden Antrag gestellt:

 

Die Stadt Hitzacker (Elbe) beantragt gegenüber der Denkmalschutzbehörde die Genehmigung gemäß § 10 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz zum Abriss der Ruine des ehemaligen Schützenhauses in Hitzacker. – Eine Liegenschaftskarte betreffend des Flurstücks, das sich im Eigentum der Stadt befindet, befindet sich in der Anlage.

 

Begründung: Die Baulichkeit des ehemaligen Schützenhauses entspricht nach Auffassung des Rates nicht mehr den Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Das wäre der Fall, wenn für die Erhaltung dieser Ruine wegen ihrer Bedeutung für die Geschichte, für die Kunst, die Wissenschaft oder den Städtebau ein öffentliches Interesse besteht.

 

Keines dieser Merkmale trifft auf das Gebäude zu. Die jahrelangen Versuche der Stadt Hitzacker (Elbe) für dieses Gebäude und Grundstück eine neue Aufgabe zu finden, sind fehlgeschlagen. Auch wenn finanzielle Mittel der Stadt zur Verfügung stehen würden – was bekanntlich nicht der Fall ist – gäbe es keine schlüssige Alternative diese Bauruine einer Bestimmung zuzuführen.

 

Vielmehr bedeutet das asbesthaltige Dach und der baufällige Zustand eine Gefahr. Dies insbesondere gegenüber Kindern, die in das Gebäude eindringen können und schon eingedrungen sind, und von herabstürzenden Bauteilen verletzt werden können.

 

Der AV trägt den Sachverhalt vor. Er betont, dass die Geschichtsträchtigkeit im Inneren nicht zu leugnen ist. Ob dieselbe aber schutzwürdig ist, bleibt zu bezweifeln. Der Tatbestand der Gefahr ist jedoch durch die einsturzgefährdete Decke und den Feuerschaden allgegenwärtig.

Frau Duncker von der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg nimmt Stellung zu dem Antrag.

Das Schützenhaus ist ein Baudenkmal im Sinne des NDSchG. Es handelt sich bei dem ehemaligen, um die Jahrhundertwende errichteten Schützenhaus, um eine der wenigen aus dieser Zeit noch erhaltenen Saalbauten in ihrer ursprünglichen Gestalt. Daher besteht an der Erhaltung aufgrund seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse. Somit besteht auch kein Zweifel an dem Denkmalwert. Der Grundgedanke des Denkmalschutzes ist es, Baudenkmäler, wie hier eines vorliegt, zu erhalten. Frau Duncker weist ausdrücklich darauf hin, dass es für kulturelles Erbe eine Erhaltungspflicht gibt und hierfür auch eine langfristige Planung in Hinsicht auf die Stadtentwicklung notwendig ist. Sie betont, dass hier eine vorbildliche Haltung der Kommune erwartet wird.

Der AV merkt an, dass die Kommune die Unterhaltung und die damit zusammenhängenden Folgekosten, selbst mit Fördergeldern nicht leisten kann. Hierzu führt Frau Duncker aus, dass grundsätzlich die Möglichkeit der finanziellen Förderung besteht.

 Herr Haacke von der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg verweist auf das vorliegende Urteil aus dem Jahre 2000. Hier hatte die Stadt Hitzacker (Elbe) gegen die versagte Abbruchgenehmigung des Landkreises Lüchow-Dannenberg geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Herr Hacke zitiert aus dem Urteil. Er merkt an, dass dieses Urteil die unschlüssige Antragstellung der Stadt Hitzacker (Elbe) betont.

Er verweist auf die Erhaltungspflicht die für eine Kommune besteht. Diese ist unabhängig vom baulichen Zustand des Gebäudes. Auch eine desolate Haushaltslage befreit eine Kommune nicht von ihrer Erhaltungspflicht.

Rh Flindt merkt an, dass ein Konzept vorliegen muss, um erneut einen Antrag auf eine Abrissgenehmigung stellen zu können.

Rh Zühlke erläutert, dass die wirtschaftliche nicht-Leistungsfähigkeit erneut geprüft werden muss bevor ein erneuter Antrag gestellt werden kann. 

 

Der Niederschrift sind als Anlage ein Foto des alten Schützenhauses und eine Kopie des Urteils aus dem Jahre 2000 beigefügt.

 

 

 

 


 

Vertagung