Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Sachverhalt:

 

Folgende Vorlagen zu diesem TOP liegen allen Ratsmitgliedern vor:

 

31/0586/2016 – s. BPSUH am 06.06.2017

31/0586/2016/1 – s. BPSUH 04.09.2017, VAH 11.09.2017 und VAH 16.10.2017

31/0586/2016/1/1 und 31/0586/2016/1/2 mit Vertragstexten s. VAH 15.01.2018

31/0586/2016/3 – aktualisierte Vorlage StRH am 05.02.2018 (Berichtigung Absatz 4 der Vorlage 31/0586/2016/1

 

 

Text der Vorlage 31/0586/2016/1

In der letzten Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) (BPSUH X/03 am 6.6.2017) wurde der Antrag gestellt, einen Ortstermin durchzuführen und den Beschluss bis nach diesem Termin zu vertagen.

Nach § 125 NKomVG dürfen Kommunen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, veräußern.

Die abzugebenden Flächen haben für die Stadt Hitzacker (Elbe) keine Bedeutung mehr und können auch nicht als Ausgleichsflächen etc. genutzt werden.

 

Zum Sachverhalt wird auf den beigefügten Antrag verwiesen. Der Bodenrichtwert beträgt in beiden Bereichen (Flur 12 und Flur 7) 9,00 € je m². Der Buchwert des unter lfd. Nr. 1 genannten Grundstückes liegt jedoch nur bei 1,50 € je m².

 

Für das unter lfd. Nr. 2 genannte Flurstück wurden vor einiger Zeit 2,70 € je m² an das WSA gezahlt. Das Flurstück wurde nach dem Bau des Sielbauwerkes neu vermessen, da die alte Flurstücksgrenze genau durch zwei Dalben verlief. Um hier klare Verhältnisse herzustellen sollten die gesamten Dalben im Eigentum des Nutzers, Herrn Schneeberg, liegen.
Nachträgliche Berichtigung laut Vorlage 31/0586/2016/3:  Es handelt sich nicht um 2 Dalben, durch die die Flurgrenze verläuft. Es wird lediglich eine Dalbe durch die Flurgrenze geteilt und zwar dergestalt, dass Herrn Schneeberg 7/8 der Dalbe gehören und der Stadt Hitzacker (Elbe) 1/8.

 

Das unter lfd Nr. 3 genannte Flurstück wurde für 0,30 € vom WSA erworben. Nach Rückfrage beim Jeetzeldeichverband und dem NLWKN spricht von deren Seite nichts gegen eine Veräußerung. Es sollte jedoch eine Dienstbarkeit eingetragen werden, die dem Unterhaltungspflichtigen den wasserseitigen Zugang zur Schutzwand gewährleistet.

 

Seit mehreren Jahren wird versucht, im Bereich des Sielbauwerkes eine Grundstücksbereinigung zu erreichen. Dies scheiterte bisher aus unterschiedlichen Gründen.

Nun stellte Herr Schneeberg den Antrag, das unter lfd. Nr. 1 genannte Flurstück zu erwerben. Es bietet sich an, die unter lfd. Nr. 4 - 8 aufgeführten Flurstücke in diesem Zusammenhang in das Eigentum der Stadt Hitzacker (Elbe) zu bringen.

Da es sich bei diesen Flurstücken um Bauwerke handelt, ist der Preis von 9,00 € gerechtfertigt.

 

Wie auf dem der Vorlage anliegenden Lageplan (Übersicht) zu ersehen ist, besteht der Bereich um das Sielbauwerk und das Sielbauwerk selbst aus vielen kleinen Flurstücken, die nicht vereinigt werden können, solange die Stadt Hitzacker (Elbe) nicht im Eigentum sämtlicher Flächen ist. Daher sollte die Gelegenheit zu einer Bereinigung genutzt werden.

 

Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.11.2005 regelt unter II.1.12 den Grunderwerb. Hier wurde geregelt, dass Grundstücke, die als „zu erwerben“ genannt wurden, auch über Grunddienstbarkeiten  gesichert werden können, soweit die Eigentümer dies wünschen.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Flächen, auf denen das Sielbauwerk und das Schöpfwerk stehen. Hier ist ein Grunderwerb laut Planfeststellungsbeschluss angeordnet.

 

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Zwischenzeitlich wurden 2 getrennte Verträge (Grundstücke Flur 7 und Grundstück Flur 12) ausgearbeitet. Die Vertragstexte wurden dem VAH vorgelegt.

 

Der VAH hat in seiner Sitzung am 15.01.2018 den Vertragstexten mit folgenden Änderungen zugestimmt :

 

  1. Grundstückstauschvertrag in der Flur 7 in der Gemarkung Hitzacker (Vertrag am Sielbauwerk)


a) § 12 wird gestrichen und im § 1 wird am Ende folgende Regelung aufgenommen:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass für die Nutzung der Dalben die §§ 32 und 33 des Niedersächsischen Wassergesetzes Anwendung finden“

b) Es wird eine gesonderte Vereinbarung über die Nutzung der Treppenanlage mit Herrn Schneeberg/ der Hafen Hitzacker GmbH geschlossen.

 

  1. Vertrag am Bellevue

    Im § 10 wird folgender Zusatz aufgenommen:
    „Der Käufer verpflichtet sich bei einer Übertragung des Kaufobjektes an Dritte die schuldrechtliche ‚Verpflichtung zur Herstellung und Duldung des Wanderweges weiterzugeben“.

 


Diese Änderungen wurden von Herrn Schneeberg bzw. der Hafen Hitzacker GmbH so angenommen.

 

 

Stellv. StDir Kern trägt ergänzende Erläuterungen zum Sachverhalt vor.

 

Zur heutigen Sitzung des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) soll der Beschluss über den Abschluss des Grundstückstauschvertrages in der Flur 7 in der Gemarkung Hitzacker und über den Verkauf eines Grundstückes in der Flur 12 der Gemarkung Hitzacker, wie im Sachverhalt der Vorlage im Einzelnen aufgeführt, gefasst werden.

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden

 

 

 

 

 


Beschluss:

Mit verschiedenen Grundstückseigentümern werden Kaufverträge über die im Sachverhalt näher beschriebenen Grundstücke geschlossen. Die Vertragskosten werden nach den Flächenanteilen verteilt.