AV Schulz fragt an, weshalb Zuständigkeiten bei Ortsdurchfahrten nicht einheitlich geregelt sind.

Er führt als Beispiel an, dass eine Kreisstraße, die durch einen Ort (eine Gemeinde) führt, auch im Verlauf des Ortes eine Kreisstraße bleibt und der Verkehrssicherungspflicht des Landkreises unterliegt. Dahingegen ist eine Samtgemeindestraße, die durch einen Ort verläuft in der Ortslage dann eine Gemeindestraße. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt hier dann der jeweiligen Gemeinde.

 

SgBgm Meyer verweist darauf, dass seinerzeit entsprechende Vereinbarungen mit den jeweiligen Gemeinde hierzu getroffen worden sind.