Sitzung: 07.12.2017 Ausschuss für Bauleitplanung, ÖPNV, Verkehr und Energie der Samtgemeinde Elbtalaue
AV Schulz fragt an, weshalb
Zuständigkeiten bei Ortsdurchfahrten nicht einheitlich geregelt sind.
Er führt als Beispiel an,
dass eine Kreisstraße, die durch einen Ort (eine Gemeinde) führt, auch im
Verlauf des Ortes eine Kreisstraße bleibt und der Verkehrssicherungspflicht des
Landkreises unterliegt. Dahingegen ist eine Samtgemeindestraße, die durch einen
Ort verläuft in der Ortslage dann eine Gemeindestraße. Die
Verkehrssicherungspflicht obliegt hier dann der jeweiligen Gemeinde.
SgBgm Meyer verweist
darauf, dass seinerzeit entsprechende Vereinbarungen mit den jeweiligen
Gemeinde hierzu getroffen worden sind.