Bgm Deegen erwähnt, dass die neuen Mieter der Wohnung im DGH gerne einen Parkplatz für sich am Haus ausgewiesen hätten. Hintergrund ist, dass bei Veranstaltungen im DGH keine Parkmöglichkeiten für die Mieter bestehen. Als Gegenleistung haben sie sich verpflichtet, das betreffene Grundstück zu pflegen. Nach kurzer Diskussion wird festgestellt, dass es sich um öffentlich zugängliche Fläche handelt. Es könne zwar ein Schild (Parkplatz für Mieter) aufgestellt werden, allerdings ergibt sich hieraus kein Anspruch auf diesen Platz. Es hindert vielleicht lediglich andere Verkehrsteilnehmer dort zu parken.

Es besteht Einigkeit, den Mietern zu erlauben ein derartiges Schild aufzustellen. Sie sind jedoch über die rechtliche Situation zu informieren.