Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 2, Enthaltungen: 4

Bgm Sperling erläutert den  Sachverhalt:

Der Beschluss wurde im Jahre 2011 vertagt. Mittlerweile hat eine Bürgermeisterdienstversammlung stattgefunden, in der der Beschluss dieser Grundsatzentscheidung mehrheitlich gebilligt wurde. Des Weiteren wurden Informationen des NSGB eingeholt.

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungs-Satzung geregelt werden.

Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen. Auch die Querung von Straßen und die Nutzung von Straßen- und Wegeseitenräumen für die Verlegung von Beregnungsleitungen etc. nehmen zu.

Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.

Die Nutzer erzielen einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes. Richtungsweisend mag hier auch die in der Anlage dargestellte Meinung des Städte- und Gemeindebundes sein, der in seinem Fazit ebenfalls den Abschluss von Gestattungsverträgen favorisiert.

Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Entscheidung hierzu gefasst werden.

Als sinnvolle Lösung wird die Erhebung nach einer Staffelung oder eine  einmaligen Ablösung der Forderung gesehen.

Mögliche Variante für eine Staffelung:

 

bis 100 m                                                                           0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 m und 1.000 m       0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                                           0,10 €

 

Entschädigung pro Jahr und lfd. Meter.

 

Pro Querung wird eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr vorgeschlagen.

 

Da es bisher keinen Beschluss gab, wurden diese Summen bei Verträgen aus naher Vergangenheit bereits vereinbart und von den Vertragspartnern akzeptiert.

 

Rh Koopmann legt dar, dass er gegen die Regelung ist, da Nutzer privat angelegter Anlagen zur Nutzung regenerativer Energie, wie Schilfbeete und Nahwärmeanlagen jetzt für öffentliche Anlagen zur Kasse gebeten werden sollen.

Dies dürfe auf keinen Fall rückwirkend erfolgen.

Darüber hinaus äußert er Bedenken gegenüber dem Verwaltungsaufwand.

Stv. Bgm Gröning schlägt vor, den Beschluss noch einmal zurückzustellen um eine Erläuterung seitens der Verwaltung zu erhalten.

Herr Donnerstag führt aus: Der Verwaltungsaufwand ist gering, die Gemeinde ist nicht verpflichtet zu einem Beschluss, wenn der Rat der Meinung ist, dass die Problematik nicht in relevantem Maße zutrifft.

Inhaltlich geht es um ungefragten Zugang zu den Seitenräumen, wobei der Unterhalt bei der Gemeinde liegt. 

 Bgm Sperling ergänzt, dass Klarheit darüber, wer wann wo Leitungen in den Seitenräumen verlegt grundsätzlich wichtig sei, wild gelegte Leitungen seien gang und gäbe gewesen.

Rh thiele ergänzt, dass ihm der Aspekt der Gleichbehandlung vordringlich erscheine.

Bgm Sperling beantragt, den Bes chluss um den Zusatz der Gültigkeit ab 01.07.2017 zu ergänzen.

Der Rat fasst folgenden erweiterten


Beschluss:

Für die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und deren Seitenräumen wird ab dem 01.07.2017 eine Staffelung der Entschädigung wie folgt erhoben:

 

bis 100 m                                                            0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 und 1.000                 0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                           0,10 €

Entschädigung pro Jahr und lfd. m.

Pro Querung eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr.