Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 8, Enthaltungen: 1

Rh Stegemann nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Sachverhalt:

Bei der letzten Änderung des NKomVG ist auch die Fassung des § 64 Abs. 2 NKomVG über die sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen geändert worden. Diese Norm hat nun folgende Fassung:

 

In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.

 

Nach dieser Norm ist es nunmehr also ausdrücklich möglich, Film- und Tonaufnahmen inkl. sogenannter Livestream-Aufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Nach der Begründung zum Entwurf des oben genannten Gesetzes zur Änderung des NKomVG kann dabei differenziert geregelt werden, für welche Zwecke und mit welcher Technik Aufnahmen und Übertragungen erfolgen dürfen. Es wäre also auch zulässig, nur Tonaufnahmen, nicht aber Filmaufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Mit Blick auf die entsprechende Anwendung des § 64 NKomVG auf alle öffentliche Sitzungen wäre es auch zulässig, die Medienöffentlichkeit in den Fachausschüssen des Rates zuzulassen.

 

Das Persönlichkeitsrecht einer jeden Abgeordneten / eines jeden Abgeordneten bleibt unberührt, weil diese verlangen können, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages zu unterbleiben hat.

 

Der Gesetzgeber hat aber gefordert, die Zulässigkeit (vermutlich aufgrund der Tragweite) in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Vorher waren entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung möglich. Hiervon wurde in der Vergangenheit im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue oftmals Gebrauch gemacht, indem Aufzeichnungen auf Tonträgern durch Dritte grundsätzlich für unzulässig erklärt wurden. Sie konnten lediglich auf Beschluss des Rates zugelassen werden.

 

Diese restriktive Regelung der Vergangenheit hatte allerdings auch ihren Grund.

So ging bereits das BVerwG in seinem Urteil v. 3.8.1990 in einem diesbezüglichen Fall von einer Funktionsstörung des Rates aus. Zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebes gehöre eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre, so das Gericht. Die Willensbildung des Rates müsse freimütig, ungezwungen und in aller Öffentlichkeit erfolgen. Das Recht des Ratsmitgliedes auf freie Rede aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG dürfe nicht empfindlich berührt werden. Von daher bestehe die Besorgnis, dass insbesondere in kleineren und ländlichen Gemeinden, weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein des Tonmitschnitts ihre Spontanität verlieren. Die Qualität der Berichterstattung hänge zudem nicht von einer dauerhaften Aufzeichnung der vollständigen Ratssitzung ab.

 

Eine permanente Medienpräsenz kann im Vergleich zu bloßer Saalöffentlichkeit also auch in Sitzungen der Vertretung zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1990 geäußerten Bedenken kommt bei Fernseh- und Videoaufnahmen noch das Bildmoment hinzu. Hierbei ist zu beachten, dass viele Menschen ihr Verhalten in Anwesenheit von Medien verändern. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds/Gemeindevertreters ist hier noch umfassender und stärker als bei reinen Tonaufnahmen zu bewerten. Denn die Direktübertragung von öffentlichen Gemeinderats-/Gemeindevertretersitzungen im Internet stellt datenschutzrechtlich eine Übermittlung personenbezogener Daten weltweit an eine Vielzahl unbestimmter Personen dar. Betroffen sind insoweit nicht nur die Vertretungsmitglieder und sonstige Personen wie etwa Mitarbeiter der Samtgemeindeverwaltung, von denen Bildaufnahmen und bei Redebeiträgen in der Sitzung auch Tonaufnahmen im Internet zu sehen sind. Betroffen sind darüber hinaus auch Bürgerinnen und Bürger, deren Angelegenheiten in einer solchen öffentlichen Vertretungssitzung personenbezogen behandelt werden.

 

Die Verwaltung müsste hier dann im Einzelfall prüfen, was in einer solchen öffentlichen und ggf. per Film zu übertragenden Sitzung überhaupt noch personenbezogen berichtet werden darf. Davon abgesehen sind auch Zuhörer betroffen, wenn sie auf den im Internet verbreiteten Aufnahmen zu erkennen sind oder ein Rückschluss auf ihre Person möglich ist.

 

Das NKomVG schließt zwar eine Aufzeichnung von Zuhörern ohne ihre Einwilligung aus (nur die Mitglieder der Vertretung dürfen aufgezeichnet werden), es ist allerdings fraglich, ob dies in der Realität immer gewährleistet werden kann.

 

Aufgrund dieser Bedenken empfiehlt die Verwaltung auch nach Rücksprache mit Herrn Thiele vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB), von einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung abzusehen und damit Film- und Tonaufnahmen für Dritte nicht zuzulassen.

 

Sollte sich der Rat dennoch dafür entscheiden, empfiehlt der NSGB, die folgende Regelung in die Hauptsatzung aufzunehmen:

§ …….

Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates

 

(1)   In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

(2)   Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Berichterstattung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3)   Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Stadt / Gemeinde / Samtgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

(4)   Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

 

Die Tonaufnahme für die Anfertigung des Sitzungsprotokolls bleibt unberührt.

 

 

Herr Rhode erläutert den Sachverhalt.

 

Rh Siebolds lehnt den Beschlussvorschlag ab. Die Öffentlichkeit sollte umfassend über die Ratsarbeit informiert werden. Das ist aus seiner Sicht nur übers Internet möglich. Deshalb spricht er sich für den Alternativvorschlag aus. Jedes Ratsmitglied kann im Vorwege kundtun, wenn sein Redebeitrag nicht aufgenommen werden soll. Wenn zu bestimmten Themen keine Aufnahmen ins Internet gestellt werden sollen, kann man das auch vorher abstimmen.

 

Stv SgBgm Beckmann erklärt, dass die SPD-Fraktion die Gesetzesänderung begrüßt und sich für die Veröffentlichung von Tonaufnahmen von einer Sitzung ausspricht. Bildaufnahmen werden abgelehnt. Durch die Veröffentlichung wird die Arbeit der Kommunalpolitiker und der Verwaltung transparenter. Das gibt jungen Menschen, die aus beruflichen Gründen nicht an einer Sitzung teilnehmen können und älteren, denen die Teilnahme nicht möglich ist, die Möglichkeit, sich die Aussprachen in den Sitzungen anzuhören.

Stv SgBgm Beckmann stellt folgenden Antrag:

Eine Regelung zur Zulassung von Tonaufnahmen des Samtgemeinderates und seiner Fachausschüsse wird in die Hauptsatzung aufgenommen.

Text wie im Alternativvorschlag der Vorlage  -   §…   Abs. (1) – (4) …   „Bildaufnahmen“ sind im Text zu streichen.

 

Rh Herzog hält Medienöffentlichkeit für zeitgemäß und befürwortet Bild- und Tonaufnahmen von Sitzungen.  Zeitungsberichte sind nicht mehr ausreichend. Es ist mehr Transparenz erforderlich. Wenn keine Zuhörer aufgenommen werden dürfen, kann ein Rednerpult entsprechend aufgestellt werden.

 

Rh Ringel erklärt, dass man aus seiner Sicht auch durch Veröffentlichung von Ton- und Bildaufnahmen von Sitzungen nicht mehr  junge Menschen für die Mitarbeit in den Kommunalparlamenten gewinnen kann.

 

Stv RV Neumann erklärt, dass jüngere aus Zeitgründen nicht an Sitzungen teilnehmen können und ältere aufgrund der schlechten ÖPNV. Sie spricht sich für Veröffentlichung aus.

 

Rh Mattiesch erklärt, dass alle Einwohner an der Ratssitzung teilnehmen und sich über die Aussprachen informieren können.

 

Rh Zachow stimmt dem zu. Es wäre auch umständlich vor jedem Ratssitzung zu fragen, ob und von wem welche Aufnahmen während der Sitzung erwünscht sind und das im Laufe der Sitzung zu berücksichtigen. Wenn Veröffentlichung im Internet erfolgt, ist auch Missbrauch mit den Aufnahmen nicht auszuschließen.

 

Rf Geuder verlässt die Sitzung.

 

Rh Siebolds erläutert, dass sich nicht nur junge sondern auch ältere Menschen übers Internet informieren.  Durch Veröffentlichung gibt man allen die Möglichkeit zur Teilnahme am öffentlichen politischen Leben.

 

Der SgR fasst folgenden

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Eine Regelung zur Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue und seiner Fachausschüsse wird nicht in die Hauptsatzung aufgenommen.