Sitzung: 11.05.2017 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: 1/0248/2017
Gem. § 69 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) haben sich Räte eine
Geschäftsordnung zu geben. Diese soll insbesondere Bestimmungen über die
Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverhalten
enthalten. Die Geschäftsordnung gilt jeweils für die Wahlperiode.
Zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsgangs hat der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) in
seiner konstituierenden Sitzung beschlossen, dass die bisherige
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) vom 08.03.2012
weiterhin, bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung, Gültigkeit hat.
Nunmehr wurde der
Entwurf einer geänderten Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Dannenberg
(Elbe) erarbeitet. Die Regelungen der bisherigen Geschäftsordnung wurden
rechtlich überprüft und ggf. angepasst, erweitert oder gestrichen.
Die Änderungsvorschläge
können der der Vorlage anliegenden Synopse zwischen der Geschäftsordnung vom
08.03.2012 und dem Entwurf der neuen Geschäftsordnung (Anlage 1 der Vorlage)
entnommen werden.
Der Entwurf der
Geschäftsordnung wurde den Vorsitzenden der Fraktionen im Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) bereits mit Datum vom 26.01.2017 mit der Bitte um Zusendung
weiterer Änderungsvorschläge übersandt. Rückmeldungen sind nicht eingegangen,
so dass von keinem weiteren Änderungsbedarf ausgegangen wird.
Rh Schwidder merkt
an, dass seine Fraktion erwägt, Regelungen zur Beschlusskontrolle und zur
Abarbeitung von Anträgen und Anfragen in die Geschäftsordnung aufzunehmen.
Kürzlich hat der Verwaltungsausschuss i.S. Beschlusskontrolle einen
entsprechenden Beschluss gefasst. Nach Meinung der SPD-Fraktion sollte zunächst
abgewartet werden, wie sich eine Umsetzung der Beschlusskontrolle etabliert, um
dann zu entscheiden, diesbezüglich doch eher Regelungen in der Geschäftsordnung
hierzu zu treffen.
Stellv. Bgm Schultz
kann sich dem anschließen, allerdings sollte die neue Geschäftsordnung bereits
erlassen werden. Somit ist diese zunächst rechtlich auf dem aktuellsten Stand.
Eine Nachbesserung bzw. die Änderung der Geschäftsordnung kann bei Bedarf
jederzeit vorgenommen werden, wenn feststellbar ist, dass weitere Regelungen
dort festzulegen sind.
Rh Herzog erwägt
ebenfalls den Abschluss der Geschäftsordnung wie vorgelegt, weist jedoch auf
folgendes hin: Sollte es in Bezug auf die Beschlusskontrolle weiteren
Regelungsbedarf geben, so ist dieser eingängig zu beraten. Er hält es für
zwingend notwendig auch nachvollziehen zu können, wie der Sachstand zu
einzelnen Anträgen ist, aus denen (noch) keine finalen Beschlüsse
hervorgegangen sind.
Die SPD-Fraktion
schließt sich nach kurzer interner Beratung dem ebenfalls an.
Rh Zuther fragt an,
ob die vorgelegte neue Geschäftsordnung unter dem § 9 (Anträge zur
Geschäftsordnung) um einen weiteren Absatz ( dann „h)“) ergänzt werden könne.
Dieser solle dem Rat dann die Möglichkeit eröffnen vor einer jeweiligen Sitzung
auf Antrag zu entscheiden, ob Film- und Tonaufnahmen zugelassen werden.
Erster SgRat stellt
klar, dass eine solche Regelung nicht mehr in die Geschäftsordnung aufgenommen
kann, da dieses nur noch über die Hauptsatzung zu regeln ist. Dieses ist im TOP
7 ausführlich behandelt worden. Der Rat hat gerade eben diese Möglichkeit durch
Beschluss verworfen.
In diesem
Zusammenhang entsteht nochmal eine Diskussion über die unterschiedlichen
Auffassungen des Beschlusses zu TOP 7. Es besteht Uneinigkeit, ob es nach dem
Beschluss, die Regelungen zu Film- und Tonaufnahmen nicht in die Hauptsatzung
aufzunehmen, noch möglich ist, im Einzelfall anders zu entscheiden.
Bgm Voß lässt zum
TOP Geschäftsordnung abstimmen.
Der Rat fasst
folgenden
Beschluss:
Die der Vorlage als
Anlage beigefügte Geschäftsordnung wird erlassen.