Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 1

Gem. § 69 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) haben sich Räte eine Geschäftsordnung zu geben. Diese soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverhalten enthalten. Die Geschäftsordnung gilt jeweils für die Wahlperiode.

 

Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsgangs hat der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) in seiner konstituierenden Sitzung beschlossen, dass die bisherige Geschäftsordnung des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) vom 08.03.2012 weiterhin, bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung, Gültigkeit hat.

 

Nunmehr wurde der Entwurf einer geänderten Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) erarbeitet. Die Regelungen der bisherigen Geschäftsordnung wurden rechtlich überprüft und ggf. angepasst, erweitert oder gestrichen.

 

Die Änderungsvorschläge können der der Vorlage anliegenden Synopse zwischen der Geschäftsordnung vom 08.03.2012 und dem Entwurf der neuen Geschäftsordnung (Anlage 1 der Vorlage) entnommen werden.

 

Der Entwurf der Geschäftsordnung wurde den Vorsitzenden der Fraktionen im Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) bereits mit Datum vom 26.01.2017 mit der Bitte um Zusendung weiterer Änderungsvorschläge übersandt. Rückmeldungen sind nicht eingegangen, so dass von keinem weiteren Änderungsbedarf ausgegangen wird.

 

 

Rh Schwidder merkt an, dass seine Fraktion erwägt, Regelungen zur Beschlusskontrolle und zur Abarbeitung von Anträgen und Anfragen in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Kürzlich hat der Verwaltungsausschuss i.S. Beschlusskontrolle einen entsprechenden Beschluss gefasst. Nach Meinung der SPD-Fraktion sollte zunächst abgewartet werden, wie sich eine Umsetzung der Beschlusskontrolle etabliert, um dann zu entscheiden, diesbezüglich doch eher Regelungen in der Geschäftsordnung hierzu zu treffen.

 

Stellv. Bgm Schultz kann sich dem anschließen, allerdings sollte die neue Geschäftsordnung bereits erlassen werden. Somit ist diese zunächst rechtlich auf dem aktuellsten Stand. Eine Nachbesserung bzw. die Änderung der Geschäftsordnung kann bei Bedarf jederzeit vorgenommen werden, wenn feststellbar ist, dass weitere Regelungen dort festzulegen sind.

 

Rh Herzog erwägt ebenfalls den Abschluss der Geschäftsordnung wie vorgelegt, weist jedoch auf folgendes hin: Sollte es in Bezug auf die Beschlusskontrolle weiteren Regelungsbedarf geben, so ist dieser eingängig zu beraten. Er hält es für zwingend notwendig auch nachvollziehen zu können, wie der Sachstand zu einzelnen Anträgen ist, aus denen (noch) keine finalen Beschlüsse hervorgegangen sind.

 

Die SPD-Fraktion schließt sich nach kurzer interner Beratung dem ebenfalls an.

 

Rh Zuther fragt an, ob die vorgelegte neue Geschäftsordnung unter dem § 9 (Anträge zur Geschäftsordnung) um einen weiteren Absatz ( dann „h)“) ergänzt werden könne. Dieser solle dem Rat dann die Möglichkeit eröffnen vor einer jeweiligen Sitzung auf Antrag zu entscheiden, ob Film- und Tonaufnahmen zugelassen werden.

 

Erster SgRat stellt klar, dass eine solche Regelung nicht mehr in die Geschäftsordnung aufgenommen kann, da dieses nur noch über die Hauptsatzung zu regeln ist. Dieses ist im TOP 7 ausführlich behandelt worden. Der Rat hat gerade eben diese Möglichkeit durch Beschluss verworfen.

 

 

In diesem Zusammenhang entsteht nochmal eine Diskussion über die unterschiedlichen Auffassungen des Beschlusses zu TOP 7. Es besteht Uneinigkeit, ob es nach dem Beschluss, die Regelungen zu Film- und Tonaufnahmen nicht in die Hauptsatzung aufzunehmen, noch möglich ist, im Einzelfall anders zu entscheiden.

 

 

Bgm Voß lässt zum TOP Geschäftsordnung abstimmen.

 

Der Rat fasst folgenden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Die der Vorlage als Anlage beigefügte Geschäftsordnung wird erlassen.