Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 4, Enthaltungen: 1

Herr Rhode berichtet wie folgt:

Bei der letzten Änderung des NKomVG ist auch die Fassung des § 64 Abs. 2 NKomVG über die sog. Medienöffentlichkeit von Sitzungen geändert worden. Diese Norm hat nun folgende Fassung:

 

In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.

 

Nach dieser Norm ist es nunmehr also ausdrücklich möglich, Film- und Tonaufnahmen inkl. sogenannter Livestream-Aufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Nach der Begründung zum Entwurf des oben genannten Gesetzes zur Änderung des NKomVG kann dabei differenziert geregelt werden, für welche Zwecke und mit welcher Technik Aufnahmen und Übertragungen erfolgen dürfen. Es wäre also auch zulässig, nur Tonaufnahmen, nicht aber Filmaufnahmen in öffentlichen Sitzungen zuzulassen. Mit Blick auf die entsprechende Anwendung des § 64 NKomVG auf alle öffentliche Sitzungen wäre es auch zulässig, die Medienöffentlichkeit in den Fachausschüssen des Rates zuzulassen.

 

Das Persönlichkeitsrecht einer jeden Abgeordneten / eines jeden Abgeordneten bleibt unberührt, weil diese verlangen können, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages zu unterbleiben hat.

 

Der Gesetzgeber hat aber gefordert, die Zulässigkeit (vermutlich aufgrund der Tragweite) in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Vorher waren entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung möglich. Hiervon wurde in der Vergangenheit im Bereich der Samtgemeinde Elbtalaue oftmals Gebrauch gemacht, indem Aufzeichnungen auf Tonträgern durch Dritte grundsätzlich für unzulässig erklärt wurden. Sie konnten lediglich auf Beschluss des Rates zugelassen werden.

 

Diese restriktive Regelung der Vergangenheit hatte allerdings auch ihren Grund.

So ging bereits das BVerwG in seinem Urteil v. 3.8.1990 in einem diesbezüglichen Fall von einer Funktionsstörung des Rates aus. Zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebes gehöre eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre, so das Gericht. Die Willensbildung des Rates müsse freimütig, ungezwungen und in aller Öffentlichkeit erfolgen. Das Recht des Ratsmitgliedes auf freie Rede aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG dürfe nicht empfindlich berührt werden. Von daher bestehe die Besorgnis, dass insbesondere in kleineren und ländlichen Gemeinden, weniger redegewandte Ratsmitglieder durch das Bewusstsein des Tonmitschnitts ihre Spontanität verlieren. Die Qualität der Berichterstattung hänge zudem nicht von einer dauerhaften Aufzeichnung der vollständigen Ratssitzung ab.

 

Eine permanente Medienpräsenz kann im Vergleich zu bloßer Saalöffentlichkeit also auch in Sitzungen der Vertretung zu erheblichen negativen Auswirkungen führen. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1990 geäußerten Bedenken kommt bei Fernseh- und Videoaufnahmen noch das Bildmoment hinzu. Hierbei ist zu beachten, dass viele Menschen ihr Verhalten in Anwesenheit von Medien verändern. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds/Gemeindevertreters ist hier noch umfassender und stärker als bei reinen Tonaufnahmen zu bewerten. Denn die Direktübertragung von öffentlichen Gemeinderats-/Gemeindevertretersitzungen im Internet stellt datenschutzrechtlich eine Übermittlung personenbezogener Daten weltweit an eine Vielzahl unbestimmter Personen dar. Betroffen sind insoweit nicht nur die Vertretungsmitglieder und sonstige Personen wie etwa Mitarbeiter der Samtgemeindeverwaltung, von denen Bildaufnahmen und bei Redebeiträgen in der Sitzung auch Tonaufnahmen im Internet zu sehen sind. Betroffen sind darüber hinaus auch Bürgerinnen und Bürger, deren Angelegenheiten in einer solchen öffentlichen Vertretungssitzung personenbezogen behandelt werden.

 

Die Verwaltung müsste hier dann im Einzelfall prüfen, was in einer solchen öffentlichen und ggf. per Film zu übertragenden Sitzung überhaupt noch personenbezogen berichtet werden darf. Davon abgesehen sind auch Zuhörer betroffen, wenn sie auf den im Internet verbreiteten Aufnahmen zu erkennen sind oder ein Rückschluss auf ihre Person möglich ist.

 

Das NKomVG schließt zwar eine Aufzeichnung von Zuhörern ohne ihre Einwilligung aus (nur die Mitglieder der Vertretung dürfen aufgezeichnet werden), es ist allerdings fraglich, ob dies in der Realität immer gewährleistet werden kann.

 

Aufgrund dieser Bedenken empfiehlt die Verwaltung auch nach Rücksprache mit Herrn Thiele vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB), von einer entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung abzusehen und damit Film- und Tonaufnahmen für Dritte nicht zuzulassen.

 

Sollte sich der Rat dennoch dafür entscheiden, empfiehlt der NSGB, die folgende Regelung in die Hauptsatzung aufzunehmen:

§ …….

Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates

 

(1)   In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

(2)   Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Berichterstattung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3)   Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Stadt / Gemeinde / Samtgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

(4)   Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

 

Die Tonaufnahme für die Anfertigung des Sitzungsprotokolls bleibt unberührt.

 

 

Rh Herzog empfindet es absurd anzunehmen, dass sich Mandatsträger in einer Sitzung anders verhalten bzw. äußern wenn Ton- oder Filmaufnahmen stattfinden. Er kann diese Auffassung nicht teilen. Im Gegenteil, man sollte diese Gelegenheit nutzen, um seine Meinung einer breiteren Öffentlichkeit kund zu tun. Seiner Ansicht nach sollten neue Medien (Livestream) genutzt werden. Daher spricht er sich dafür aus, die Möglichkeiten von Bild- und Tonaufnahmen zuzulassen und entsprechend zu regeln.

 

Rh Schwidder spricht sich dafür aus, die Aufnahmemöglichkeiten nicht zuzulassen. Er kann die Begründungen, wie vorgetragen durchaus nachvollziehen und möchte der Empfehlung des VA folgen. Seiner Meinung nach sollte die vielfältige Diskussionskultur, die sich hier im Gegensatz zu großstädtischen Gremien in Nachbarkreisen etabliert hat weiter gelebt werden.

 

Stellv. Bgm Schultz und stellv. Bgm Behning bekräftigen die Beschlussempfehlung des VA.

 

Rh Dr. Lange weist nochmal auf die Transparenz hin, die mit der Möglichkeit von derartigen Aufnahmen gegeben werden kann. Er sieht die Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen als Signal an die Öffentlichkeit.

Er kündigt an, dass seine Fraktion den Verwaltungsvorschlag nicht mittragen wird.

 

Stellv. Bgm Behning und stellv. Bgm Hanke verweisen auf die Möglichkeiten des Bürgerinformationssystems und der Teilnahme an Sitzungen durch die Öffentlichkeit. Damit ist die Transparenz gegeben. Eine Zulassung von Film- und Tonaufnahmen und die damit verbundenen Umstände der Handhabung würden nicht nur für die Verwaltung ein vielfaches an Mehrarbeit verursachen.

 

Rh Zuther ist der Meinung, durch die Zulassung der o.a. Möglichkeiten kann eine breite Masse und vor allem die Jugend an Politik herangeführt werden. Es plädiert dafür, derartige Aufnahmen grundsätzlich zuzulassen um dann im Einzelfall über die Nutzung entscheiden zu können. Seiner Meinung nach kann man durch wiederkehrendes Anschauen und Nachhören solcher Aufnahmen auch Emotionen und Intentionen besser wahrnehmen.

 

In der weiterfolgenden Diskussion wird die Meinung vertreten, dass, wenn es Anfragen für derartige Aufnahmen gibt, der Rat dieses bei Bedarf entscheiden könnte. Eine Hauptsatzungsänderung wird nicht für erforderlich gehalten.

 

Der Rat fasst folgenden

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Eine Regelung zur Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) und seiner Fachausschüsse wird nicht in die Hauptsatzung aufgenommen.