Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Sachverhalt:

Nimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine/n Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung (Verwaltungsvertreterin/Verwaltungsvertreter) durch Beschluss zu beauftragen.

 

Die Verwaltungsvertreterin/der Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen; sie oder er hat den Diensteid abzulegen.

 

Bgm Ringel schlägt stellv. Bgm Fahren als Verwaltungsvertreter vor.

 

Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden

 

 


Beschluss:

Stellv. Bgm Fahren wird mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters beauftragt.

 

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Bgm Ringel beruft stellv. Bgm Fahren für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis.

Stellv. Bgm Fahren legt den Diensteid ab und Bgm Ringel händigt die Ernennungsurkunde aus.