Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1

Nimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine/n Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung (Verwaltungsvertreterin/Verwaltungsvertreter) durch Beschluss zu beauftragen.

 

Die Verwaltungsvertreterin/der Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen; sie oder er hat den Diensteid abzulegen.

 

Bgm Schulz erläutert, dass diese Aufgabe bisher der stellv. Bgm Bannöhr innehatte. Er schlägt auch hier eine Wiederwahl vor.

 

Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden

 

 


Beschluss:

Stellv. Bgm Bannöhr wird mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters beauftragt.

 

 

 

Bgm Schulz beruft stellv. Bgm Bannöhr für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis. Stellv. Bgm Bannöhr legt den Amtseid ab. Ihm wird die Ernennungsurkunde ausgehändigt.