Sitzung: 16.11.2016 Rat der Gemeinde Damnatz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1
Vorlage: 11/0991/2016
Nimmt die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der
Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5
Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf Vorschlag der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine/n Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit
dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde
mit der allgemeinen Vertretung (Verwaltungsvertreterin/Verwaltungsvertreter)
durch Beschluss zu beauftragen.
Die
Verwaltungsvertreterin/der Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis
berufen; sie oder er hat den Diensteid abzulegen.
Bgm Schulz
erläutert, dass diese Aufgabe bisher der stellv. Bgm Bannöhr innehatte. Er
schlägt auch hier eine Wiederwahl vor.
Ohne Aussprache
fasst der Rat folgenden
Beschluss:
Stellv. Bgm Bannöhr
wird mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters beauftragt.
Bgm Schulz beruft
stellv. Bgm Bannöhr für die Dauer der Wahlperiode in das
Ehrenbeamtenverhältnis. Stellv. Bgm Bannöhr legt den Amtseid ab. Ihm wird die
Ernennungsurkunde ausgehändigt.