Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Der Rat kann gemäß § 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin/dem Gemeindedirektor, sowie die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder obliegen.

 

In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin/dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist (§ 106 Abs. 1 Satz 2 NkomVG).

Andernfalls hat der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem allgemeinen Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder 3. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.

 

Die mit den Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung „Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor“. Die Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.

 

In der IX. Wahlperiode (2011-2016) hat der Bürgermeister der Gemeinde Damnatz alle Aufgaben wahrgenommen.

 

 

Bgm Schulz erläutert den Sachverhalt und schlägt vor, dass er als Bürgermeister auch weiterhin die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.

 

Ohne Aussprache fasst der Rat folgenden

 


Beschluss:

Der Bürgermeister Torsten Schulz nimmt neben den Aufgaben gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 4 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes auch alle übrigen Verwaltungsaufgaben wahr.