Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 7

Gemäß § 57 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können sich zwei oder mehr Ratsmitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.

Wird ein Verwaltungsausschuss gebildet, sind für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nur Fraktionen oder Gruppen vorschlagsberechtigt, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt (§ 105 Abs. 1 NKomVG). Um eine Proberechnung für die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss vornehmen zu können, ist es daher erforderlich vor der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen zu kennen.

 

 

Im Rat der Gemeinde Damnatz werden weder Fraktionen noch Gruppen benannt oder gebildet.