Sitzung: 16.11.2016 Rat der Gemeinde Damnatz
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 11/0984/2016
Gemäß § 57 Abs. 1
Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können sich zwei oder mehr
Ratsmitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.
Wird ein
Verwaltungsausschuss gebildet, sind für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
nur Fraktionen oder Gruppen vorschlagsberechtigt, auf die mindestens ein Sitz
im Verwaltungsausschuss entfällt (§ 105 Abs. 1 NKomVG). Um eine Proberechnung
für die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss vornehmen zu können, ist es
daher erforderlich vor der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die
Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen zu kennen.
Im Rat der Gemeinde
Damnatz werden weder Fraktionen noch Gruppen benannt oder gebildet.