Sitzung: 14.11.2016 Rat der Gemeinde Langendorf
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 11/1063/2016
Der Rat kann gemäß
§ 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten
Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die
repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin/dem
Gemeindedirektor, sowie die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der
Ratsmitglieder obliegen.
In diesem Fall
werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin/dem
Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist (§ 106
Abs. 1 Satz 2 NkomVG).
Andernfalls hat der
Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3
NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem allgemeinen
Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder 3. einem anderen Mitglied
des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.
Die mit den
Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu
berufen und führt die Bezeichnung „Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor“. Die
Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.
In der IX.
Wahlperiode (2011-2016) hat die Bürgermeisterin der Gemeinde Langendorf alle Aufgaben
wahrgenommen.
Bgm Deegen teilt
mit, dass sie auch weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen wird.
Ohne Aussprache
fasst der Rat folgenden
Beschluss:
Die Bürgermeisterin
Margret Deegen nimmt neben den Aufgaben gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 -4 NKomVG auch
alle übrigen Verwaltungsaufgaben wahr.