Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 9

Gemäß § 57 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können sich zwei oder mehr Ratsmitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen.

Wird ein Verwaltungsausschuss gebildet, sind für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nur Fraktionen oder Gruppen vorschlagsberechtigt, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt (§ 105 Abs. 1 NKomVG). Um eine Proberechnung für die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss vornehmen zu können, ist es daher erforderlich vor der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen zu kennen.

 

Rf Brownlee erklärt, dass sie und Rh Bentz, beide SOLi, eine Fraktion bilden.

 

Der Rat nimmt die Erklärung zur Kenntnis.