Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 2

Sachverhalt:

Nimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine/n Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung (Verwaltungsvertreterin/Verwaltungsvertreter) durch Beschluss zu beauftragen.

 

Die Verwaltungsvertreterin/der Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen; sie oder er hat den Diensteid abzulegen.

 

 


Beschluss:

Stellv. Bgm Goebel wird mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters beauftragt und für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.