Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Der Rat beschließt gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über die Vertretung der Gemeindedirektorin/des Gemeindedirektors.

 

Die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode sollte durch Aushändigung der Ernennungsurkunde, die von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der Gemeindedirektorin/dem Gemeindedirektor zu unterzeichnen ist, erfolgen.

 


Dieser Tagesordnungspunkt entfällt, da die Aufgaben durch den Bürgermeister wahrgenommen werden.