Sachverhalt:
Der Rat beschließt
gemäß § 106 Abs. 1 Satz 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über die
Vertretung der Gemeindedirektorin/des Gemeindedirektors.
Die Berufung in das
Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode sollte durch Aushändigung
der Ernennungsurkunde, die von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und der
Gemeindedirektorin/dem Gemeindedirektor zu unterzeichnen ist, erfolgen.
Dieser Tagesordnungspunkt entfällt, da die Aufgaben durch den Bürgermeister wahrgenommen werden.