Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Bgm Harms geht kurz auf den Sachverhalt ein. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG beschließt der Rat den Jahresabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeisters).

 

Am 16.02.2016 hat der Rat unter TOP 6 (s. Niederschrift) die Jahresrechnung 2013 und die Entlastung des Bürgermeisters beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde es versäumt, den formellen Beschluss über die Verwendung der Überschüsse des Jahres 2013 zu fassen. Dieses muss nunmehr nachgeholt werden.

 

Das Jahr 2013 schloss mit einem ordentlichen Ergebnis von +204.272,89 € und einem außerordentlichen Ergebnis von +15.361,07 € ab.

 

Da aus den Vorjahren noch Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -56.430,28 € abzudecken sind, verbleibt ein Restbetrag von 147.842,61 € für eine Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses.

 

Im außerordentlichen Bereich bestanden keine Fehlbeträge aus Vorjahren, so dass der Überschuss in voller Höhe der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt werden kann.

 

Der Rat der Gemeinde Karwitz fasst ohne Aussprache den

 


Beschluss:

a)      Der nach Deckung der Fehlbeträge aus Vorjahren verbleibende Rest-Überschuss des ordentlichen Ergebnisses 2013 in Höhe von 147.842,61 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

b)      Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses 2013 in Höhe von 15.361,07 € wird der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.