Sitzung: 10.11.2016 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 11/1050/2016
Frau Bombeck erläutert folgenden Sachverhalt:
Der Rat kann gemäß
§ 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten
Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die
repräsentative Vertretung der Stadt, der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der
Stadtdirektorin/dem Stadtdirektor, sowie die Verpflichtung und
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder obliegen.
In diesem Fall
werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin/dem
Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist (§ 106
Abs. 1 Satz 2 NkomVG).
Andernfalls hat der
Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3
NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem allgemeinen
Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder 3. einem anderen Mitglied
des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden.
Die mit den
Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu
berufen und führt die Bezeichnung „Stadtdirektorin/Stadtdirektor“. Die
Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.
In der IX.
Wahlperiode (2011-2016) hat Herr Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer das Amt
des nebenamtlichen Stadtdirektors wahrgenommen.
Rh Flindt beantragt
Abstimmung nach Vorlage.
Der StRH fasst
folgenden
Beschluss:
Der
Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Hitzacker (Elbe) obliegen nur die
Aufgaben des § 106 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG.
Die
Verwaltungsaufgaben nimmt der Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer als
nebenamtlicher Stadtdirektor wahr.
Bgm Mertins
überreicht Herrn Meyer die Ernennungsurkunde.
StDir Meyer bedankt
sich für das in ihn gesetzte Vertrauen.