Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Der Rat kann gemäß § 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Gemeinde, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin/dem Gemeindedirektor, sowie die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder obliegen.

 

In diesem Fall hat der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben (Verwaltungsaufgaben) wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem Samtgemeindebürgermeister, 3. dem allgemeinen Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder 4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden, wenn die unter 1., 2. und 4. genannte Person dazu bereit ist.

 

Die mit den Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung „Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor“. Die Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.

 

In der IX. Wahlperiode (2011-2016) hat der Bürgermeister der Gemeinde Jameln alle Aufgaben wahrgenommen.

 

Der Rat fasst ohne Aussprache den

 


Beschluss:

Der Bürgermeister nimmt neben den Aufgaben gem. § 106 abs. 1 Satz 1 – 4 auch alle übrigen Verwaltungsaufgaben wahr.