Sitzung: 03.11.2016 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Enthaltungen: 1
Vorlage: 11/1020/2016
Frau Bombeck weist
darauf hin, dass die Novellierung des NKOmVG zum 1.11.16 beschlossen worden ist
und die in der Vorlage beschriebene Ergänzung Rechtsgültigkeit erlangt hat.
Der Rat kann gemäß
§ 106 Abs. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in seiner ersten
Sitzung beschließen, dass der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister nur die
repräsentative Vertretung der Stadt, der Vorsitz im Rat und im
Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der
Stadtdirektorin/dem Stadtdirektor, sowie die Verpflichtung und
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder obliegen.
Hinsichtlich der
Frage, wer die übrigen Aufgaben wahrnimmt besteht derzeit folgende Rechtslage.
Gültig ist noch
folgende Regelung:
Nimmt die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister lediglich die Aufgaben nach § 106 Abs. 1 Nr.
1 – 4 NKomVG wahr, hat der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben
(Verwaltungsaufgaben) wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können diese
1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem Samtgemeindebürgermeister, 3. dem
allgemeinen Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters oder 4. einem anderen
Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden, wenn die
unter 1., 2. und 4. genannte Person dazu bereit ist.
Allerdings hat die
Nieders. Landesregierung am 22.03.2016 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung
des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen. Darin wird in § 106
folgender Satz 2 eingefügt:
„In diesem Fall
werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem
Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist.“
Die mit den
Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu
berufen und führt die Bezeichnung „Stadtdirektorin/Stadtdirektor“. Die
Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem
Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitglieds.
In der IX.
Wahlperiode (2011-2016) hat Herr Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer das Amt
des nebenamtlichen Stadtdirektors wahrgenommen.
Der Rat fasst
folgenden
Beschluss:
Der
Bürgermeisterin/dem Bürgermeister der Stadt Dannenberg (Elbe) obliegen nur die
Aufgaben des § 106 Abs. 1 Nr. 1 – 4 NKomVG.
Die
Verwaltungsaufgaben nimmt der Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer als
nebenamtlicher Stadtdirektor wahr.