Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Frau Bombeck erläutert den Sachverhalt. Nimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine/n Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung (Verwaltungsvertreterin/Verwaltungsvertreter) durch Beschluss zu beauftragen.

Durch die Bildung des Verwaltungsausschusses liegt das Vorschlagsrecht in diesem Fall beim Bürgermeister.

 

Die Verwaltungsvertreterin/der Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen; sie oder er hat den Diensteid abzulegen.

 

Bgm H. Schulz schlägt Rh Lars-Oliver Schulz vor.

Rh K. Schulz merkt an, dass in einigen Bundesländern die familiäre Nähe in politischen Ehrenämtern untersagt ist.

Frau Bombeck erklärt, dass dies in Niedersachsen nicht der Fall ist.

 

Auf Vorschlag von Bgm H. Schulz fasst der Rat Zernien den

 

 

Bgm Schulz beruft Ratsherrn Lars-Oliver Schulz für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis.

 

Ratsherr Lars-Oliver Schulz legt den Diensteid ab und erhält die Ernennungsurkunde von Bgm Schulz.

 


Beschluss:

Ratsherr Lars-Oliver Schulz wird mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters beauftragt.