Sitzung: 01.11.2016 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 11/0979/2016
Frau Bombeck
erläutert den Sachverhalt. Nimmt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowohl
die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben
wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters eine/n
Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder
eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung
(Verwaltungsvertreterin/Verwaltungsvertreter) durch Beschluss zu beauftragen.
Durch die Bildung
des Verwaltungsausschusses liegt das Vorschlagsrecht in diesem Fall beim
Bürgermeister.
Die
Verwaltungsvertreterin/der Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis
berufen; sie oder er hat den Diensteid abzulegen.
Bgm H. Schulz
schlägt Rh Lars-Oliver Schulz vor.
Rh K. Schulz merkt
an, dass in einigen Bundesländern die familiäre Nähe in politischen Ehrenämtern
untersagt ist.
Frau Bombeck
erklärt, dass dies in Niedersachsen nicht der Fall ist.
Auf Vorschlag von
Bgm H. Schulz fasst der Rat Zernien den
Bgm Schulz beruft
Ratsherrn Lars-Oliver Schulz für die Dauer der Wahlperiode in das
Ehrenbeamtenverhältnis.
Ratsherr
Lars-Oliver Schulz legt den Diensteid ab und erhält die Ernennungsurkunde von
Bgm Schulz.
Beschluss:
Ratsherr Lars-Oliver Schulz wird mit der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters beauftragt.