Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Frau Bombeck erläutert den Sachverhalt. Gemäß § 81 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten des Verwaltungsausschusses bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die sie/ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder vertreten. Die Vertretung findet gemäß § 105 Abs. 4 NKomVG bei Verhinderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch beim Ratsvorsitz statt.

 

Sofern der Rat auf die Bildung einer Verwaltungsausschusses verzichtet hat, werden die Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus der Mitte des Rates gewählt (§ 105 Abs. 4 NKomVG).

Da der Rat nicht auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet hat, können höchstens 2 gleichberechtigte stellvertretende Bürgermeister gewählt werden. Per Gesetz ist einer ausreichend.

 

Rh Karsten Schulz beantragt zwei gleichberechtigte stellvertretende Bürgermeister zu wählen.

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Auf Antrag von Rh. K. Schulz fasst der Rat Zernien den

 

 

Rh Gleitze schlägt für die CDU-Fraktion vor, Rh K. Schulz zum stellv. Bürgermeister zu wählen.

Rh K. Schulz schlägt vor, Rh. A. Beutler von der Bürgerliste Zernien zum stellv. Bürgermeister zu wählen.

Es wird öffentlich gewählt.

 

Rh. K. Schulz wird einstimmig (11 JA-Stimmen) zum gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeister gewählt.

Rh K. Schulz nimmt die Wahl an.

 

Rh. A. Beutler wird mit 7 JA-Stimmen bei 1 NEIN-Stimme und 3 Enthaltungen zum gleichberechtigten stellvertretenden Bürgermeister gewählt.

Rh A. Beutler nimmt die Wahl an.  


Beschluss:

Der Rat wählt zwei gleichberechtigte stellvertretende Bürgermeister.