Sitzung: 01.11.2016 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 11/0978/2016
Frau Bombeck
erläutert den Sachverhalt. Gemäß § 81 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten des
Verwaltungsausschusses bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die sie/ihn bei der repräsentativen
Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der
Ratsmitglieder vertreten. Die Vertretung findet gemäß § 105 Abs. 4 NKomVG bei
Verhinderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch beim Ratsvorsitz
statt.
Sofern der Rat auf
die Bildung einer Verwaltungsausschusses verzichtet hat, werden die
Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus der Mitte des Rates gewählt (§ 105 Abs.
4 NKomVG).
Da der Rat nicht
auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet hat, können höchstens 2
gleichberechtigte stellvertretende Bürgermeister gewählt werden. Per Gesetz ist
einer ausreichend.
Rh Karsten Schulz
beantragt zwei gleichberechtigte stellvertretende Bürgermeister zu wählen.
lBgm l
Auf Antrag von Rh.
K. Schulz fasst der Rat Zernien den
Rh Gleitze schlägt für die CDU-Fraktion vor, Rh K. Schulz zum stellv. Bürgermeister zu wählen.
Rh K. Schulz schlägt vor, Rh. A. Beutler von der Bürgerliste Zernien zum stellv. Bürgermeister zu wählen.
Es wird öffentlich gewählt.
Rh. K. Schulz wird
einstimmig (11 JA-Stimmen) zum gleichberechtigten stellvertretenden
Bürgermeister gewählt.
Rh K. Schulz nimmt die Wahl an.
Rh. A. Beutler wird
mit 7 JA-Stimmen bei 1 NEIN-Stimme und 3 Enthaltungen zum gleichberechtigten
stellvertretenden Bürgermeister gewählt.
Rh A. Beutler nimmt die Wahl an.
Beschluss:
Der Rat wählt zwei gleichberechtigte stellvertretende Bürgermeister.