Sitzung: 01.11.2016 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 11/0976/2016
In diesem Fall hat der Rat zu bestimmen, wer
die übrigen Aufgaben (Verwaltungsaufgaben) wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2
NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. dem
Samtgemeindebürgermeister, 3. dem allgemeinen Stellvertreter des
Samtgemeindebürgermeisters oder 4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals
der Samtgemeinde übertragen werden, wenn die unter 1., 2. und 4. genannte
Person dazu bereit ist.
Die mit den Verwaltungsaufgaben betraute
Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung
„Gemeindedirektorin/Gemeindedirektor“. Die Ernennungsurkunde bedarf der
Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und eines weiteren
Ratsmitglieds.
In der IX. Wahlperiode (2011-2016) hat der
Bürgermeister der Gemeinde Zernien alle Aufgaben wahrgenommen.
Rh Gleitze beantragt, keinen Gemeindedirektor zu ernennen.
Auf Antrag von Rh Gleitze fasst der Rat Zernien den
Beschluss:
Der Bürgermeister nimmt neben den Aufgaben gemäß § 106 Abs. 1 – 4 auch alle übrigen Verwaltungsaufgaben wahr: