Sitzung: 15.09.2016 Ausschuss für interkommunale Zusammenarbeit, Finanzen, Personal und Tourismus der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 4, Enthaltungen: 1
Vorlage: 1/0925/2016
Sachverhalt:
Die
Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre, insbesondere in 2011 und 2013,
haben gezeigt, wie stark Neu Darchau und Katemin im Ernstfall gefährdet sind.
Aus
diesem Grunde gibt es das Bestreben der Gemeinde Neu Darchau, einen dauerhaften
Schutz für diese Gefahren zu erhalten. In der Vergangenheit mussten die
Ortslagen aufwändig mittels Notdeichen und Sandsäcken geschützt werden. Diese
Not- und Katastrophenschutzmaßnahmen stellten aber immer nur ein Provisorium
dar und mussten nach den Hochwasserereignissen wieder rückgebaut werden.
Hierbei entstand nicht nur ein hoher monetärer, sondern auch ein erheblicher
logistischer und nicht zuletzt personeller Aufwand für die Verwaltung.
Nunmehr
gibt es die Möglichkeit, durch eine Förderung in Höhe bis zu 95 % der
zuwendungsfähigen Kosten einen dauerhaften Hochwasserschutz zu erhalten. Diese
Förderhöhe kann aber nur erreicht werden, wenn die Samtgemeinde Elbtalaue als
Maßnahmenträger fungiert. Die Gemeinde Neu Darchau würde aufgrund der
Förderbedingungen max. 70 % der zuwendungsfähigen Kosten als Förderung
erhalten.
Es
ist mithin eine wesentliche Rahmenbedingung, den Bewilligungsbehörden den
Maßnahmenträger zu benennen.
Die
Aufgabe des Hochwasserschutzes obliegt im Rahmen des eigenen Wirkungskreises
den Gemeinden.
Sollte
die Samtgemeinde Elbtalaue Maßnahmenträger werden, müsste die Gemeinde Neu
Darchau die Aufgabe des Hochwasserschutzes gem. § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG an
die Samtgemeinde übertragen.
Bei
der Übertragung einer Aufgabe an die Samtgemeinde durch nur eine
Mitgliedsgemeinde ist es gem. § 98 Abs. 1 Satz 4 NKomVG notwendig, dass
Regelungen über die finanziellen Folgen der Aufgabenübertragung getroffen
werden. Diese Vereinbarung muss nicht zeitgleich zur Aufgabenübertragung
beschlossen werden, sondern kann auch später rückwirkend zum Zeitpunkt der
Aufgabenübertragung erfolgen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 09.11.2010).
Für
die Übertragung ist lediglich das Einvernehmen der Samtgemeinde notwendig,
nicht aber das der anderen Mitgliedsgemeinden.
Hintergrund
der Einvernehmensregelung ist ausschließlich der Wille des Gesetzgebers, den
Samtgemeinden eine gleichberechtigte Verhandlungsposition für die gesetzlich
vorgeschriebene Vereinbarung zur Regelung der finanziellen Folgen einzuräumen.
Im
vorliegenden Fall soll von der Möglichkeit der späteren Vereinbarung mit
Rückwirkung Gebrauch gemacht werden, weil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
alle finanziellen Folgen detailliert benannt werden können.
Die
zusätzlich übernommene Aufgabe ist gem. § 99 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG in der
Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue aufzuführen. Auf die Regelungen zu den
finanziellen Folgen muss hingegen nicht hingewiesen werden. § 3 Abs. 1 der
Hauptsatzung muss demnach wie folgt ergänzt werden:
„Darüber
hinaus nimmt die Samtgemeinde Elbtalaue für die Gemeinde Neu Darchau die
Aufgabe des Hochwasserschutzes wahr.“
Nach
§ 99 Abs. 3 NKomVG müssen Änderungen vom Samtgemeinderat mit der Mehrheit
seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) beschlossen werden.
Nach
kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden geänderten
a) Die Samtgemeinde Elbtalaue übernimmt von der Gemeinde Neu Darchau vorbehaltlich eines positiven Beschlusses ihres Rates die Aufgabe des Hochwasserschutzes gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 NKomVG zum 01.10.2016. Über die finanziellen Folgen ist später eine Vereinbarung zu treffen, die dann rückwirkend zum 01.10.2016 gilt.
b) Die Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue wird wie in der Anlage aufgeführt geändert.