Sitzung: 05.07.2016 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Vertagung
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 22/0847/2016
Sachverhalt:
Ein
Erschließungsbeitrag entsteht kraft
Gesetzes ohne weitere Erfordernisse, wenn die Erschließungsanlage insgesamt
mit allen Bestandteilen hergestellt worden ist. Eine Erschließungsanlage
besteht aus einer einzelnen Verkehrsanlage, die sich bei natürlicher
Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge der Straßenbreite und
der Ausstattung mit Teileinrichtungen als eigenständiges Element des örtlichen
Straßennetzes darstellt.
Abweichend von
diesem Regelfall entsteht der Beitragsanspruch bei Herstellung einer
Teilstrecke der Erschließungsanlage nicht kraft Gesetzes. Die Abrechnung der
Teilstrecke einer Erschließungsanlage ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen
für eine Abschnittsbildung erfüllt sind. Dazu muss der hergestellte und zur
Abrechnung vorgesehene Bereich durch äußerlich erkennbare Merkmale wie z.B.
Straßeneinmündungen, Brücken, Flussläufe klar vom übrigen Teil der Anlage
abgrenzbar und eine entsprechende Willensbekundung des zuständigen
Kommunalorgans getroffen sein. Beitragspflichtig für die Teilherstellung sind
die Anlieger im Bereich des hergestellten Abschnitts, da keine Doppelbelastung
erfolgen darf.
Die
Erschließungsanlage Vor der Göhrde
erstreckt sich von der K 21 (Göhrdestraße) bis zu ihrem Ausbauende an der
Einmündung Ringstraße. An dieser
Stelle endet die eigenständige Anlage, weil
sie dort auf einen durch BPlan festgesetzten Fußweg trifft, der eine
andere Anlagenart darstellt.
Die Anlage ist
insgesamt bislang nicht endgültig entsprechend den Herstellungsmerkmalen der
Zerniener Erschließungsbeitragssatzung (EBS) hergestellt, da die dafür nötige
Teileinrichtung Straßenentwässerung noch fehlt.
Vorgesehen ist der
Ausbau einer Gosse/Straßenentwässerung zwischen den Straßeneinmündungen Am Berg (nordöstl. Grenzpkt. Flst. 5/34)
und Ringstraße (südöstl. Grenzpkt.
Flst. 6/36).
Mit der
Abschnittsbildung für dieses Straßenteilstück entsteht der Erschließungsbeitrag
für alle Anlagenteile des Abschnitts, also neben der hinzukommenden
Gosse/Entwässerung auch für die bereits vorhandene Fahrbahn und Beleuchtung.
Umzulegen wären in diesem Fall 90% der Herstellungskosten für
a) Gosse/Entwässerung –neu: 11.900,00 € lt. Kostenermittlung FD 30-Bau
und Planung,
b) vorhandene Fahrbahn: 17.000,00 € rückindizierte
Kostenermittlung,
c) vorhandene Beleuchtung:
1.500,00 € rückindizierte Kostenermittlung.
Der Umlagebetrag
von ca. 27.400 € wäre voraussichtlich auf 5 Grundstücke (x) zu verteilen. Zum
Baugebiet Am Walde (Altbereich)
besteht Zugangs- und Zufahrtsverbot zu und von der Anlage.
Der Tagesordnungspunkt 6 wird einstimmig vertagt.