Rf Dinkel hinterfragt Möglichkeiten, Bürger (in erster Linien Ausflügler und Touristen) dazu zu bewegen, ihre Hunde im Bereich der Deichwege anzuleinen.

In der letzten Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass Hunde von Spaziergängern und Radfahrern frei nebenher laufen.

Dadurch sind bereits Kämpfe zwischen fremden Hunden entstanden, auch sind Katzen von Anwohnern von Hunden gebissen und sogar getötet worden.

Es kommt in der Diskussion die Frage auf, ob es eine offizielle Anleinpflicht gibt bzw. wie in diesen Bereichen zu verfahren ist.

Rh Hanke ist der Meinung, dass es im Bereich des Gebietsteils C des Biosphärenreservats eine Vorschrift diesbezüglich gibt.

 

Bgm Schulz bittet darum, seitens der Verwaltung eine Aussage hierzu in die Niederschrift aufzunehmen.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Richtig ist, dass in der Brut- und Setzzeit von 01. April bis 15. Juli die Anleinpflicht für Hunde im Wald und in der freien Landschaft gilt.

 

Im Gebietsteil C - in Damnatz also "außendeichs" - ist es nach §10 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ verboten, Hunde unangeleint laufen zu lassen.


Für den Bereich der Ortslage Damnatz "innendeichs" gilt wie für alle Ortslagen im Übrigen die Regelung nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Elbtalaue:

(1) Hundehalterinnen und Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier

a) unbeaufsichtigt herumläuft,
b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt,
c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen beschädigt oder mit Kot verunreinigt.

(2) Nach der Verunreinigung durch Kot ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
(3) In sonstigen öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
(4) Das Füttern von wildlebenden Tauben ist verboten.
(5) Tiere müssen so gehalten werden, dass Personen oder andere Tiere nicht gefährdet, behindert oder Anwohner nicht gestört oder belästigt werden.


Ein Tier muss sich also im direkten Einflussbereich des Beaufsichtigenden befinden.

Eine generelle Leinenpflicht gibt es dort also nicht.