Sitzung: 14.06.2016 Rat der Gemeinde Damnatz
Rf Dinkel
hinterfragt Möglichkeiten, Bürger (in erster Linien Ausflügler und Touristen)
dazu zu bewegen, ihre Hunde im Bereich der Deichwege anzuleinen.
In der letzten
Zeit ist es vermehrt vorgekommen, dass Hunde von Spaziergängern und Radfahrern
frei nebenher laufen.
Dadurch sind
bereits Kämpfe zwischen fremden Hunden entstanden, auch sind Katzen von
Anwohnern von Hunden gebissen und sogar getötet worden.
Es kommt in der
Diskussion die Frage auf, ob es eine offizielle Anleinpflicht gibt bzw. wie in
diesen Bereichen zu verfahren ist.
Rh Hanke ist der
Meinung, dass es im Bereich des Gebietsteils C des Biosphärenreservats eine
Vorschrift diesbezüglich gibt.
Bgm Schulz
bittet darum, seitens der Verwaltung eine Aussage hierzu in die Niederschrift
aufzunehmen.
Anmerkung der
Verwaltung:
Richtig ist,
dass in der Brut- und Setzzeit von 01. April bis 15. Juli die Anleinpflicht für
Hunde im Wald und in der freien Landschaft gilt.
Im Gebietsteil C
- in Damnatz also "außendeichs" - ist es nach §10 Abs. 1 Nr. 6 des
Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ verboten,
Hunde unangeleint laufen zu lassen.
Für den Bereich der Ortslage Damnatz "innendeichs" gilt wie für alle
Ortslagen im Übrigen die Regelung nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung der
Samtgemeinde Elbtalaue:
(1) Hundehalterinnen und Hundehalter oder die mit der Führung oder
Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr
Tier
a)
unbeaufsichtigt herumläuft,
b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt,
c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen beschädigt oder mit Kot
verunreinigt.
(2) Nach der Verunreinigung durch Kot ist
die Hundehalterin bzw. der Hundehalter oder die mit der Führung oder
Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet.
Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
(3) In sonstigen öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen
sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und
Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
(4) Das Füttern von wildlebenden Tauben ist verboten.
(5) Tiere müssen so gehalten werden, dass Personen oder andere Tiere nicht gefährdet,
behindert oder Anwohner nicht gestört oder belästigt werden.
Ein Tier muss sich also im direkten Einflussbereich des Beaufsichtigenden
befinden.
Eine generelle Leinenpflicht gibt es dort also nicht.