Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 25

Die SOLi-Fraktion hat mit Antrag vom 06.03.2016 um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

 

1. Wie hoch dürfen die Zuschüsse zu den Schwimmbädern sein ?

 

Mit Vertrag vom 12.11.2012 wurde für die Jahre 2013 bis 2017 der jährliche Zuschuss an

den Wasserverband für den Betrieb der Schwimmbäder festgelegt. Dieser Zuschuss

sinkt bis zum Jahr 2017 auf 64.200 Euro/Jahr.

Dieser absinkende Zuschuss ist auch als Konsolidierungsmaßnahme in den Zukunftsvertrag

mit dem Land Niedersachsen aufgenommen worden und stellt somit den Höchstbetrag dar,

den die Samtgemeinde während der Laufzeit des Zukunftsvertrages leisten darf.

 

2. Gibt es eine Bindung an eine Zielvereinbarung bzgl. der Schwimmbäder ?

 

Im Jahr 2005 wurde in gleichlautenden Zielvereinbarungen der ehemaligen Samtgemeinden

Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) mit dem Land Niedersachsen festgelegt, dass durch

die Umsetzung des gemeinsamen Bücherei-und Schwimmbadkonzeptes Einsparungen von

200.000 Euro erzielt werden müssen. Aus dieser Zielvereinbarung resultierte auch der

ursprüngliche Zuschuss von 150.000 Euro für die Schwimmbäder.

Der Inhalt dieser und weiterer Zielvereinbarungen wurde in den Verhandlungen mit dem Land

Niedersachsen im Rahmen des Zukunftsvertrages als "Vorleistungen" geltend gemacht, um

deutlich zu machen, dass die Samtgemeinde Elbtalaue keine größeren Maßnahmen im Rahmen

des Zukunftsvertrages mehr erbringen kann. Insofern besteht noch zumindest eine indirekte Bindung,

solange die Samtgemeinde Elbtalaue aufgrund noch vorhandener Fehlbeträge als nicht dauernd

leistungsfähig gilt.

 

3. Gibt es eine Begrenzung wie hoch die Verluste der Schwimmbäder sein dürfen ?

 

Aus Sicht der Samtgemeinde gibt es keine Begrenzung der Verluste.

 

4. Wie hoch dürfen die freiwilligen Ausgaben der Samtgemeinde maximal sein ?

 

Das Innenministerium akzeptiert bei nicht leistungsfähigen Kommunen maximal 3,99 % der

Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.

Durch den Zukunftsvertrag gilt diese Grenze jedoch nicht ausschließlich für den Haushalt der

Samtgemeinde sondern es werden der Samtgemeindehaushalt und die Haushalte der Mitglieds-

gemeinden kumuliert betrachtet.