Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Bgm Stegemann verliest den Antrag von Herrn Heinrich-D. Busse, Bredenbock vom 01.12.2015, dieser lag der Vorlage als Anlage bei.

 

Nach § 69 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) ist der Eigentümer für die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung zuständig. Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind nach § 63 NWG Unterhaltungsverbände zuständig. Die Unterhaltung umfasst die für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss erforderliche Reinigung, Räumung und Freihaltung des Gewässerbettes und die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze.

 

Der Harlinger Bach ist von Hitzacker bis zur Straße die von Tollendorf südlich verläuft ein Gewässer II. Ordnung (schwarze Kennzeichnung im anliegenden Plan).

Unterhaltungspflichtig ist der Unterhaltungsverband Jeetzel-Seege.

 

Die im anliegenden Plan mit Flurstücksbezeichnungen gekennzeichneten Gräben sind Gewässer III. Ordnung, die im Eigentum der Gemeinde Göhrde stehen, bis auf das Flurstück 158, Flur 5, Gemarkung Harlingen. Das Flurstück 158 steht im Eigentum der Stadt Hitzacker(Elbe) Dieser Graben steht je zur Hälfte im Eigentum der Gemeinde Göhrde (Flurstück 101) und der Stadt Hitzacker (Flurstück 158).

 

Rh Scherlies fragt nach der letztmaligen Räumung der Gräben.

Rh Dreyer erläutert, dass der vorgenannte Graben (Flurstücke 101 und 158) und der Graben nördlich von Bredenbock (Flurstück 73) im November 2011 von der Hof Steinberg GmbH & Co. KG, Bleckede, geräumt worden sind. Früher erfolgte die Räumung jährlich.

 

Rf Molter ist der Ansicht, dass auf der Hitzackeraner Seite die Gräben nicht einwandfrei ausgebaggert wurden und kaum als solche erkennbar sind.

Dies verneint Rh Jahnke, die Gräben sind sind durchweg deutlich erkennbar.

 

Rh Scherlies möchte wissen, ob denn das Wasser so hoch stehe, dass man den Acker nicht bewirtschaften kann.

Viel Wasser stehe auf dem unteren Stück der Fläche, so Rh Dreyer, die Durchlässe müssten tatsächlich gespült werden.

 

Rf Molter stellt den Antrag, dass die Gräben alle zwei Jahre kontrolliert und bei Bedarf die Reinigung, Räumung und Freihalten durchgeführt werden.

 

Dieser Antrag wird mit 1 Ja-Stimme, 6 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt.

 

Der Rat der Gemeinde Göhrde fasst folgenden

 


Beschluss:

Antrag Rf Klappstein:

Es wird ein Kostenvoranschlag angefordert um die notwendigen Maßnahmen und Kosten im Haushaltsjahr 2017 einzuplanen.