Sitzung: 08.03.2016 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Ohne Empfehlung
Vorlage: 31/0649/2016
Auf den Antrag der
SOLI-Fraktion vom 22.01.2016 wird verwiesen.
Welche Vertragsbedingungen werden
vereinbart?
Ein erster Entwurf
für den Kaufvertrag wurde vom Notariat übersandt. Hierin ist eine aufschiebende
Bedingung an den Vertrag geknüpft, wonach der Vertrag als nicht zu Stande
gekommen gilt, wenn die Bedingung nicht bis zum 30.06.2017 eingetreten ist. Zu
dieser Bedingen zählt, dass ein bestands- bzw. rechtkräftiger Bebauungsplan
vorliegt und das die benachbarten Grundstücksflächen, die für die
Verwirklichung des Gesamtvorhabens notwendig sind, geschlossen werden und die
Kaufpreisfälligkeit eingetreten ist (die einzelnen Flurstücke sind benannt).
Weitere Bedingungen sind in diesem ersten Entwurf nicht vereinbart.
Wie lauten insbesondere Rücktritts- bzw.
Rückfallklauseln?
Diese sind im
Entwurf bisher nicht vereinbart. Es sollten aber folgende Punkte noch
Berücksichtigung finden:
- Bauverpflichtung
mit Fristsetzung (ansonsten Rückübertragung auf den Verkäufer)
- Beendigung
der Baumaßnahme bis zum einem festlegten Zeitpunkt (ansonsten
Rückübertragung auf den Verkäufer)
- Eröffnung
des Insolvenz- oder Vergleichsverfahren (Rückübertragung auf den
Verkäufer)
Hierbei ist auch zu
regeln, zu welchen Bedingungen die Rückübertragung erfolgt (z.B. zu gleichen
Bedingungen wie des zu beurkundenden Vertrages)
Warum und wofür werden die städtischen
Grundstücke 104/2 und 105/3 benötigt?
Hier sollen die
privaten Stellplatzflächen für den Markt entstehen.
Im Schreiben werden weitere
Abstimmungsbedarf bzgl. der Grundstücke 2/28 und 125/15 angemeldet. Worum
handelt es sich hierbei?
Bei diesen Flächen
handelt es sich um den öffentlich gewidmeten Parkplatz. Die Planung sieht vor,
dass auch hier wieder Stellplätze entstehen, jedoch sollen diese anders
angeordnet werden als bisher. Es muss somit festgelegt werden, ob diese Flächen
nach der Baumaßnahme wieder an die Stadt zurückfallen und die Stadt diesen Parkplatz
öffentlich widmet. Nach dem derzeitigen Planungsstand gibt es jedoch für diese
Fläche keine gesonderte Zufahrt und das muss auch hier eine Zufahrtregelung
festgelegt werden.
Zu den weiteren
Fragen wird auf Vorlage 30/0582/2016/1 verwiesen:
Fällt durch die Nichtverfügbarkeit gewisser
Grundstücke eine Kfz-Anbindung vom geplanten Parkplatz an den Lindenweg und da
mit an die Kernstadt ersatzlos weg? Wenn nicht, wie erfolgt sie dann?
Wenn ja, reicht es aus Sicht der Verwaltung
aus, dass lediglich eine fußläufige Verbindung besteht und trotzdem eine
räumliche funktionale Einheit zwischen der Kernstadt und den geplanten
Baukörpern am Querdeich, insbesondere Neukauf, entsteht und damit dem
Integrationsgebot Genüge getan wird? Wenn ja, wie begründet sie das?
Der Punkt wird ohne
Beratung als behandelt gewertet
Beschlussvorschlag: