Sitzung: 25.02.2016 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 30/0630/2016
Bgm Sperling
erläutert den Sachverhalt.
In dem Baugebiet
Zieleitz, speziell im Bereich des Bebauungspläne „Zieleitz“, „Zieleitz II
- 1.Bauabschnitt“ und „Zieleitz II – 2.
Bauabschnitt“, ist durch eine Ortskontrolle aufgefallen, dass vermehrt gegen
die örtliche Bauvorschrift verstoßen wird.
Dabei kommt es
vermehrt vor, dass gegen die Vorgaben des § 1 „Außenwände“ und § 3
„Einfriedungen“ verstoßen wird.
Der Wortlaut des §
1 der örtlichen Bauvorschrift:
Zulässig sind nur:
- Sichtmauerwerke mit Ziegeln in den Farben RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau in Normalformat oder Reichsformat;
- Fachwerkwände mit Sichtmauerwerk als Ausfachung mit Ziegeln in den Farben RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau oder mit geputzten Ausfachungen mit Farbanstrich in den Tönen RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau;
- Holzverkleidungen und Holzwände (gem. 1. Änderung) in natur oder mit offenporigen Anstrichen (Lasuren) in den Tönen RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau;
- glatte Fassaden mit Farbanstrich in den Tönen RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7002, Olivgrau;
- farbloses, glattes Glas. Glasbausteine und Materialimitationen sind unzulässig.
- Die RAL-Farben blau und lila / violett sind für Fassadenanstriche unzulässig.
Der Wortlaut des §
3 der örtlichen Bauvorschrift:
Zulässig sind
entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
- Nur Hecken aus Laubgehölzen
- Holzzäune in natur oder mit offenporigen
Anstrichen (Lasuren) in den Tönen RAL 1015, Hellelfenbein bis RAL 7016,
Anthrazitgrau,
- Ziegel- und Natursteinmauern und Steinmauern
mit einem Farbanstrich in den Farben RAL 1015, Hellelfenbein, bis RAL 7002,
Olivgrau.
- Materialimmitationen sind unzulässig.
- Die RAL-Farbreihen lila/violett und die
Leuchtfarben der RAL-Farbreihen sind für Anstriche unzulässig
- Die Verwendung von Stacheldraht ist generell
unzulässig.
Die Verwaltung
schlägt vor, die Farbgestaltung des § 1 und den § 3 „Einfriedungen“
komplett in der örtlichen Bauvorschrift
aufzuheben.
Auf Antrag von
stellv. FV Merke fasst der Rat Jameln nach Vortrag den
Beschluss:
Die Gemeinde Jameln
leitet das Änderungsverfahren zur Änderung der örtlichen Bauvorschrift ein.