Beschluss: Kenntnis genommen

Für die weitere Entwicklung des Einzelhandelsstandortes Mühlentor/Querdeich wurde vom Stadtrat ein Standort- und Konzeptvergleich Mühlentor/Querdeich und Gotenweg /“Elbtalcenter“ gefordert. Dieser Standortvergleich wurde von Herrn Dr. Steinröx erarbeitet und ist dieser Vorlage beigefügt.

 

StD Meyer bittet darum, Anregungen zu dem Standortvergleich an die Verwaltung zu geben.

 

Rh Herzog weist darauf hin, dass unter den Entwicklungszielen das Fachmarktzentrum Nord dem Kerngebiet der Stadt zugerechnet wird, obwohl dieser Bereich weiter von der Kernstadt entfernt liegt als der Gotenweg. Die Grundstücke im Gotenweg werden als Gartengrundstücke benannt. Sie sind aber Ackerflächen. Es wird nicht begründet, warum der Bereich Gotenweg die genannten Gebote verletzt, während der Querdeich mit seinen Gartenflächen nicht gegen das Kongruenz- und Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot verstößt. Das Fehlen einer inhaltlichen Begründung könnte aus rechtlicher Sicht bedeutend sein.

Rh Herzog hat Rücksprache mit der Baudirektorin des Landkreises gehalten. Danach hat der Landkreis in den Gesprächen mit Vertretern der Stadt grundsätzliche Auskünfte hinsichtlich des Integrationsgebotes gegeben, aber keine konkreten Aussagen.

 

StD Meyer erläutert, dass der Bereich Fachmarktzentrum Nord nach der Entwicklungsplanung der Stadt Erweiterungsteil der Kernstadt ist und auch im Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt ist.

 

Rh Herzog weist darauf hin, dass auch der Bereich Neukauf im Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt ist und es auch im Hinblick auf rechtliche Prüfungen eine reine Definitionsfrage ist.

Er bittet, seinen o.g. Eilantrag hier zu behandeln.

 

AV Siemke bitte, den Eilantrag unter TOP 6 zu behandeln, weil er dort Vorschläge für eine weiterführende Behandlung vorbringen möchte.

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) nimmt die Beurteilung der Standorte Mühlentor/Querdeich und Gotenweg/Elbtalcenter zur Kenntnis.