Sitzung: 10.12.2015 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 30/0542/2015
:
Zur Anfrage liegt eine schriftliche Antwort vor:
Der Sachverhalt ist in der anliegenden Anfrage der SOLI-Fraktion
erläutert.
Die Anfragen werden wie folgt beantwortet:
1)
Geplant ist eine Umwandlung der
Festlegung GE (Gewerbegebiet) in GI (Industriegebiet) als notwendige
Genehmigungsvoraussetzung für eine Erweiterung von Allfein. Dies wurde mit
einer dann vergrößerten verarbeiteten Fleischmenge begründet. Frage: Auf
welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Aussage? Wie groß ist die
Fleischmenge bisher? Wie groß ist sie in Zukunft? Für welchen Bereich genau
soll GI festgelegt werden?
- Die Änderung der Nutzungsart
wurde vom Landkreis Lüchow-Dannenberg als Genehmigungsbehörde, unter der
Beteiligung des Gewerbeaufsichtsamtes, vorgegeben.
- Die Genehmigungsbedürftigkeit
der Anlage ergibt sich aus dem Bundes- Immissionsgesetz (BImschG). Dieses sieht
vor, dass die Errichtung und der
Betrieb von Anlagen, von denen typischerweise schädliche Umwelteinwirkungen
ausgehen können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die betreffenden Arten von
Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
abschließend aufgeführt.
- Die bisherige Produktionsmenge ist aufgrund
des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens nicht festgelegt. Die geplante
Produktionsmenge liegt über 75t pro Tag.
Diese Menge ist entscheidend für das
Genehmigungsverfahren; bei Produktionsmengen unter 75t ist eine Genehmigung
nach dem BImschG nicht erforderlich. Das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) wird hierbei
durch den Landkreis bei der Erteilung der Baugenehmigung lediglich beteiligt.
Über einer Produktionsmenge von 75t wird die
komplette Anlage genehmigungspflichtig nach dem BImschG, sodass auch die jetzt
bestehenden Anlagenteile von der Genehmigung des GAA geprüft werden.
- Das Gewerbegebiet (GE) soll auf
dem gesamten Grundstück der Fa. Allfein in ein Industriegebiet (GI) geändert
werden.
2)
Wie hoch liegen die
Immissionsrichtwerte für GE und GI tags und nachts?
Gemäß
der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) betragen die
Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in
- Industriegebieten
tags: 70 dB(A)
nachts: 70 dB(A)
- Gewerbegebieten
tags: 65 dB(A)
nachts: 50 dB(A)
3)
Teilt die Verwaltung die
wissenschaftliche Ansicht, dass eine Erhöhung von 10 dB bedeutet, dass Lärm doppelt
so laut empfunden wird? Wenn nein, warum nicht?
Es
liegen der Verwaltung keine gegenteiligen Untersuchen vor, sodass die Frage
bejaht werden kann.
4)
Liegt für die Wohnbebauung im
Dannenberger Osten eine historisch gewachsene so genannte Gemengelage vor? Wenn
ja, welche Wirkung entfaltet das auf die maximal möglichen Lärmrichtwerte?
Die Gemengelage im geräuschimmissionsrechtlichen Sinn wird
gem. der TA Lärm wie folgt definiert:
Wenn gewerblich
oder industriell […] genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander
grenzen, können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden
Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden
Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der
gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.
Somit werden Gebiete als
Gemengelage bezeichnet, in denen verschiedene grundsätzlich unterschiedliche
Nutzungsarten, bspw. störanfällige Nutzungen wie Wohngebiete und störintensive
Nutzungen wie Industriegebiete, durchmischt sind.
Diese Gemengelagen kommen vorwiegend im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB vor.
Bei dem bestehenden Gebiet an der Bahnhofstraße, in der eine Mischnutzung stattfindet, liegt somit eine Gemengelage vor.
Die Auswirkungen dieser Gemengelage beschränken sich grundsätzlich auf die einzuhaltenden bzw. anzupassenden Immissionswerte innerhalb dieses Gebiets.
Allerdings ist auf Grundlage der räumlichen Ausdehnung des
Rücksichtnahmegebots die Betrachtung der
Gemengelage für angrenzende Gebiete, hier dem Gewerbegebiet / Industriegebiet,
erforderlich.
5)
Direkt neben Allfein befindet
sich die Notunterkunft für Flüchtlinge. Welche Immissionsrichtwerte gelten für
die dort lebenden Menschen? Gibt es dafür Ausnahmetatbestände? Wenn ja: welches
ist die rechtliche Basis? Wenn nein: Wer zeichnet dann dafür verantwortlich,
dass die Unterkunft womöglich illegal betrieben wird?
In dem Bebauungsplan Breeser Weg ist für das Grundstück der
Notunterkunft ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt. Die
Immissionsrichtwerte hierfür ergeben sich aus der Frage 4)
Ausnahmetatbestände für Immissionsrichtwerte, in Hinblick auf die
Wohnnutzung in dem eingeschränkten Gewerbegebiet, bestehen nicht.
Für die Einrichtung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften
und sonstige Unterkünfte für Asylbewerber in Gewerbegebieten gilt der § 246
Abs. 10 BauGB.
Die Verantwortung für den Betrieb der Notunterkunft liegt bei dem Land
Niedersachsen.
Auszug aus § 246 Abs. 10
BauGB:
Bis zum 31. Dezember 2019 kann
in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34
Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige
Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des
Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke
als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen
Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
Rh
Herzog kündigt an, dass eine Erhöhung der Dezibelzahl von 50 auf 70 nicht
widerspruchslos hingenommen werden wird, zumal in einem Industriegebiet auch
Lärmspitzen bis zu 90 dB zulässig sind.
Herr
Hesebeck klärt auf, dass zwar ein Geräuschpegel von 70 dB möglich wäre, aber
auch niedrigere Grenzwerte festgelegt werden können.
Bgm
Mundhenk fordert den Rat auf, die Diskussion des wichtigen Themas in den UBD zu
verschieben. Es besteht Einigkeit die
Beratung dort fortzusetzen.