Sachverhalt siehe der Vorlage beiliegende Anfrage der SOLI-Fraktion.

 

 

Die gestellten Anfragen werden wie folgt beantwortet:

 

1)      Auf welche Weise wurde die Kreisverwaltung wann bisher mit dem Projekt im „Querdeich“ kontaktiert?

Am 24.06.2015 fand ein gemeinsames Gespräch mit dem Landkreis und der Samtgemeinde zur Vorbereitung der Bauleitplanung statt.

 

2)      Bei wem dort genau wurde von wem seitens der SG-Verwaltung Kontakt gesucht?

Der Landkreis wurde über die Kreisbaurätin Frau Schaaf durch Herrn Hesebeck zu dem Gespräch nach Dannenberg geladen. An dem o.g. Gespräche haben folgende Personen teilgenommen:

-       SG: SgBgm Meyer, Fr. Fallapp, Hr. Hesebeck, Hr. Fecho

-       LK: Fr. Schaaf, Hr. Schwarz, Fr. Langner, Fr. Duncker, Fr. Gnade

 

3)    Wie waren die erteilten Auskünfte und an wen erfolgten sie?

Der Gesprächstermin wurde als frühzeitige Mitteilung über raumbedeutsame Maßnahmen gem. § 16 II NROG verstanden. Es wurde zudem erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Verlagerung des EDEKA-Marktes möglich ist, auch aus Sicht der Raumordnung. In dem Gespräch wurde festgestellt, dass aufgrund der Standortverlagerung schon bei derzeitiger Größe des Marktes ein Zielabweichungsverfahren erforderlich wäre. Für den Antrag auf Zielabweichung sind die Entwürfe der Bauleitpläne erforderlich, um den Antrag sachgerecht begründen zu können.

Somit ist das Zielabweichungsverfahren ausschließlich parallel zu der Bauleitplanung durchführbar.

 

4)      Erfolgten sie mündlich oder schriftlich?

Sie erfolgten mündlich in dem Gespräch.

 

5)      Falls die Kreisverwaltung wie oben beschrieben positive Beurteilungen für eine „Querdeich“- Bebauung mit Neukauf und negative für eine Bebauung des Gotenwegs an Vertreter der Samtgemeindeverwaltung Elbtalaue abgegeben hat: Welche waren das und auf welcher Rechtsgrundlage beruhte das?

Inhalt des Gesprächs war grundsätzlich die Beurteilung des Zielabweichungsverfahrens für die Bauleitplanung im Querdeich. Den Zielen der Raumordnung, welche sich zum Einzelhandel aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) ergeben, kann prinzipiell entsprochen werden. Im Einzelnen ist ein Nachweis in den Begründungen der Bauleitpläne erforderlich.  Als wichtiger Punkt wurde die Anbindung der Innenstadt über die bestehenden Kerngebietsflächen am Mühlentor und der künftige Ausschluss von großflächigem Einzelhandel am Altstandort EDEKA erörtert. Von der Größenbegrenzung für den Lebensmitteleinzelhandel gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) könnte im Gesamtzusammenhang der städtebaulichen Planungen durch ein positives Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens abgewichen werden.

 

 

 

 

 

6)      Welche Auskünfte genau wurden von wem seitens der Kreisverwaltung bzgl. einer Bebauung des so genannten „Gotenwegs“ gegeben?

Herr Schwarz hält die getroffenen Aussagen in dem Standortvergleich, welcher dem UBD am 14.09.2015 vorgestellt wurde, für zutreffend.  Eine Bebauung des Gotenwegs mit den geplanten Vorhaben ist mit dem Zielen der Raumordnung gemäß dem LROP  seines Erachtens nicht vereinbar.

Vor allem wird das Integrationsgebot nicht eingehalten (wie auch schon in einer ersten Stellungnahme der IHK erläutert). 

Die Bebauung des Gotenwegs mit anderen nicht innenstadtrelevanten Nutzungen (bspw. Baumarkt) ist seitens des Landkreises hingegen denkbar.

 

7)      Warum sieht die Kreisverwaltung laut Darstellung der SG-Verwaltung eine Umsiedlung von Neukauf auf die Fläche des Gotenwegs im Vergleich zur bisherigen Lage von Neukauf als mit der Raumordnung unverträglich an?

-       Siehe Frage 6)

 

8)    Warum sieht die Kreisverwaltung laut Darstellung der SG-Verwaltung eine Umsiedlung von Neukauf auf die Fläche im „Querdeich“ im Vergleich zur bisherigen Lage von Neukauf als mit der Raumordnung verträglich an?

-       siehe Frage 5)

 

9)    Welche Voraussetzungen bzw. Vorarbeiten muss es für ein offizielles Zielabweichungsverfahren geben?

Das Zielabweichungsverfahren ist beim Landkreis zu beantragen. Das Verfahren ist ein selbstständiges förmliches Verfahren gem. den Vorgaben des ROG / NROG. Als Begründung des Verfahrens ist vorgesehen, die Entwurfsplanung der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung einschließlich einer entsprechenden Begründung auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts einzureichen.

In jedem einzelfallbezogenen Zielabweichungsverfahren sind zur Beurteilung verschiedene Unterlagen beizubringen, eine Pauschalisierung ist nicht möglich. Grundsätzlich ist der Antrag mit aussagekräftigen und entscheidungsrelevanten Unterlagen zu begründen.

 

10)   Wie ist dann der weitere Ablauf, wer ist beteiligt, wie lange dauert das?

Aussagen über den Ablauf und die Beteiligten des Verfahrens können nur von der zuständigen Behörde, dem Landkreis Lüchow-Dannenberg, getroffen werden.

Der zeitliche Ablauf ist von  hier schwer zu beurteilen. Das Zielabweichungsverfahren muss jedoch im Rahmen des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans abgeschlossen werden.

 

11)   Auf welchen Rechtsgrundlagen und Urteilen basiert diese Einschätzung?

Das Zielabweichungsverfahren ergibt sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) und dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG)

 

12)   Welche Beschlüsse und Anträge sind dazu wann von wem an wen zu stellen?

Ein Beschluss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)  zur Antragstellung auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens. Der Antrag ist an den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu stellen.