Sitzung: 26.11.2015 Umwelt- und Bauausschuss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Sachverhalt siehe
der Vorlage beiliegende Anfrage der SOLI-Fraktion.
Die gestellten
Anfragen werden wie folgt beantwortet:
1)
Auf welche Weise wurde die Kreisverwaltung
wann bisher mit dem Projekt im „Querdeich“ kontaktiert?
Am 24.06.2015 fand ein gemeinsames Gespräch mit dem
Landkreis und der Samtgemeinde zur Vorbereitung der Bauleitplanung statt.
2)
Bei wem dort genau wurde von wem seitens der
SG-Verwaltung Kontakt gesucht?
Der Landkreis wurde über die
Kreisbaurätin Frau Schaaf durch Herrn Hesebeck zu dem Gespräch nach Dannenberg
geladen. An dem o.g. Gespräche haben folgende Personen teilgenommen:
- SG: SgBgm Meyer, Fr. Fallapp, Hr.
Hesebeck, Hr. Fecho
- LK: Fr. Schaaf, Hr. Schwarz, Fr.
Langner, Fr. Duncker, Fr. Gnade
3) Wie
waren die erteilten Auskünfte und an wen erfolgten sie?
Der Gesprächstermin wurde als frühzeitige Mitteilung über raumbedeutsame
Maßnahmen gem. § 16 II NROG verstanden. Es wurde zudem erörtert, unter welchen
Voraussetzungen eine Verlagerung des EDEKA-Marktes möglich ist, auch aus Sicht
der Raumordnung. In dem Gespräch wurde festgestellt, dass aufgrund der
Standortverlagerung schon bei derzeitiger Größe des Marktes ein
Zielabweichungsverfahren erforderlich wäre. Für den Antrag auf Zielabweichung
sind die Entwürfe der Bauleitpläne erforderlich, um den Antrag sachgerecht
begründen zu können.
Somit ist das Zielabweichungsverfahren ausschließlich parallel zu der
Bauleitplanung durchführbar.
4)
Erfolgten sie mündlich oder schriftlich?
Sie erfolgten mündlich in dem Gespräch.
5)
Falls die Kreisverwaltung wie oben
beschrieben positive Beurteilungen für eine „Querdeich“- Bebauung mit Neukauf
und negative für eine Bebauung des Gotenwegs an Vertreter der
Samtgemeindeverwaltung Elbtalaue abgegeben hat: Welche waren das und auf
welcher Rechtsgrundlage beruhte das?
Inhalt des Gesprächs war grundsätzlich die Beurteilung des
Zielabweichungsverfahrens für die Bauleitplanung im Querdeich. Den Zielen der
Raumordnung, welche sich zum Einzelhandel aus dem Landesraumordnungsprogramm
(LROP) ergeben, kann prinzipiell entsprochen werden. Im Einzelnen ist ein
Nachweis in den Begründungen der Bauleitpläne erforderlich. Als wichtiger Punkt wurde die Anbindung der
Innenstadt über die bestehenden Kerngebietsflächen am Mühlentor und der
künftige Ausschluss von großflächigem Einzelhandel am Altstandort EDEKA
erörtert. Von der Größenbegrenzung für den Lebensmitteleinzelhandel gemäß dem Regionalen
Raumordnungsprogramm (RROP) könnte im Gesamtzusammenhang der städtebaulichen
Planungen durch ein positives Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens abgewichen
werden.
6)
Welche Auskünfte genau wurden von wem
seitens der Kreisverwaltung bzgl. einer Bebauung des so genannten „Gotenwegs“
gegeben?
Herr Schwarz hält die getroffenen Aussagen in dem Standortvergleich,
welcher dem UBD am 14.09.2015 vorgestellt wurde, für zutreffend. Eine Bebauung des Gotenwegs mit den geplanten
Vorhaben ist mit dem Zielen der Raumordnung gemäß dem LROP seines Erachtens nicht vereinbar.
Vor allem wird das Integrationsgebot nicht eingehalten (wie auch schon
in einer ersten Stellungnahme der IHK erläutert).
Die Bebauung des Gotenwegs mit anderen nicht innenstadtrelevanten
Nutzungen (bspw. Baumarkt) ist seitens des Landkreises hingegen denkbar.
7)
Warum sieht die Kreisverwaltung laut
Darstellung der SG-Verwaltung eine Umsiedlung von Neukauf auf die Fläche des
Gotenwegs im Vergleich zur bisherigen Lage von Neukauf als mit der Raumordnung
unverträglich an?
- Siehe Frage 6)
8) Warum
sieht die Kreisverwaltung laut Darstellung der SG-Verwaltung eine Umsiedlung
von Neukauf auf die Fläche im „Querdeich“ im Vergleich zur bisherigen Lage von
Neukauf als mit der Raumordnung verträglich an?
- siehe Frage 5)
9) Welche
Voraussetzungen bzw. Vorarbeiten muss es für ein offizielles
Zielabweichungsverfahren geben?
Das Zielabweichungsverfahren ist beim Landkreis zu beantragen. Das
Verfahren ist ein selbstständiges förmliches Verfahren gem. den Vorgaben des
ROG / NROG. Als Begründung des Verfahrens ist vorgesehen, die Entwurfsplanung
der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung einschließlich einer
entsprechenden Begründung auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts einzureichen.
In jedem einzelfallbezogenen Zielabweichungsverfahren sind zur
Beurteilung verschiedene Unterlagen beizubringen, eine Pauschalisierung ist
nicht möglich. Grundsätzlich ist der Antrag mit aussagekräftigen und
entscheidungsrelevanten Unterlagen zu begründen.
10)
Wie ist dann der weitere Ablauf, wer ist
beteiligt, wie lange dauert das?
Aussagen über den Ablauf und die Beteiligten des Verfahrens können nur
von der zuständigen Behörde, dem Landkreis Lüchow-Dannenberg, getroffen werden.
Der zeitliche Ablauf ist von hier
schwer zu beurteilen. Das Zielabweichungsverfahren muss jedoch im Rahmen des
Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans abgeschlossen werden.
11)
Auf welchen Rechtsgrundlagen und Urteilen
basiert diese Einschätzung?
Das Zielabweichungsverfahren ergibt sich aus dem Raumordnungsgesetz
(ROG) und dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG)
12)
Welche Beschlüsse und Anträge sind dazu wann
von wem an wen zu stellen?
Ein Beschluss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe) zur Antragstellung auf Einleitung eines
Zielabweichungsverfahrens. Der Antrag ist an den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu
stellen.