Beschluss: Kenntnis genommen

Stellv. Bgm Guhl verliest den Antrag der UWG-Fraktion:

 

„Sehr geehrter Herr Stadtdirektor,
folgende Anfrage steht im Zusammenhang mit dem Hafenvertrag und ist daher im Stadtrat im öffentlichen Teil
zu beantworten :
In dem Vertrag vom 08.07.2004, mit dem die Fährgerechtigkeit auf die Hafen Hitzacker GmbH übertragen wurde, ist unter § 2 aufgeführt, dass die Hafen Hitzacker GmbH eine Lasten- und Personenfähre betreiben wird.
Es besteht also eine vertragliche Verpflichtung zum Betreiben einer Autofähre.
Warum wurde, als bekannt wurde, dass die Hafen Hitzacker GmbH keine Autofähre betreiben will, nicht auf diesen Paragraphen hingewiesen und auf Vertragserfüllung bestanden?
Wird dieses unverzüglich nachgeholt?“

Herr Hesebeck erläutert, dass in dem sog. „Fährgerechtigkeitsvertrag“ u. a. geregelt ist, dass eine Lasten- und Personenfähre zu betreiben ist. Der Begriff der Lastenfähre ist jedoch im Vertrag nicht definiert, es kann somit auch nicht hergeleitet werden, dass eine Autofähre zu betreiben ist.

Eine gesetzliche Definition für den Begriff „Lastenfähre“ ist nicht vorhanden.

 

Eine vertragliche Verpflichtung kann daher nicht hergeleitet werden und somit kann die Hafen Hitzacker GmbH aus dem „Fährgerechtigkeitsvertrag“ auch nicht dazu verpflichtet werden, eine Autofähre anzuschaffen und zu betreiben.

 

Stellv. Bgm Guhl bittet darum, dass Kontakt mit der Hafen Hitzacker Elbe GmbH aufgenommen wird.