Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

 

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat am 11. November 2015 den Vertrag  zwischen der Samtgemeinde Elbtalaue und dem Marketingverein "ALMA Elbtalaue - Alle machen Marketing e.V." zur Erfüllung der touristischen Aufgaben beschlossen.

Im § 9  ist geregelt, dass der Beirat sich eine Geschäftsordnung gibt, die der Zustimmung des Samtgemeindeausschusses der Samtgemeinde Elbtalaue bedarf. Die Geschäftsordnung hat folgenden Inhalt:

 

Geschäftsordnung für den touristischen Beirat des Marketingvereins "ALMA Elbtalaue - Alle machen Marketing e.V."

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Nach § 9 Abs. 2 des Vertrages zur Erfüllung der touristischen Aufgaben zwischen der Samtgemeinde Elbtalaue und dem Marketingverein "ALMA Elbtalaue - Alle machen Marketing e.V." gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Samtgemeindeausschusses  bedarf.

Zur Durchführung der Sitzungen und Zusammenkünfte unter Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus der Satzung des Marketingvereins gibt sich der Beirat die nachfolgende   Geschäftsordnung.

 

§ 2

Einberufung des Beirates

 

Die Ladung des Beirates erfolgt durch die Geschäftsführung des Marketingvereines. Diese stellt das Einvernehmen zu der Sitzung  mit der /  dem  Vorsitzenden   her.

Die Ladungsfrist  beträgt zwei Wochen.

Ort, Zeit und Tagesordnung sind in der Einladung bekanntzumachen.

In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden. In diesem Falle ist ausdrücklich auf die Abkürzung der Ladungsfrist hinzuweisen.

Die Ladung erfolgt schriftlich durch Brief, Telefax oder E-Mail.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung am 17. Tag vor der Sitzung per Post versandt oder am 15. Tag vor der Sitzung per Mail oder Fax versandt wurde.

 Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschriften, Telefax-Verbindungen oder E-Mail-Adressen umgehend der Geschäftsführung des Marketingvereins mitzuteilen.

Der Ladung sind, sofern vorhanden, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten schriftliche Unterlagen beizufügen, die ggfs. nachgereicht werden können.

Der Beirat tagt jährlich mindestens zwei mal. Wenn mindestens drei Beiratsmitglieder es fordern, ist eine Sitzung einzuberufen.

Jedes Mitglied des Beirates kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. In dringenden Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung, wenn niemand  widerspricht, erweitert werden.

 

§ 3

Sitzungen und Sitzungsverlauf

 

Der Beirat tagt nicht öffentlich.

Die Anwesenheit von Fachberatern zu bestimmten Tagesordnungspunkten ist möglich.

Weder für die Beiratsmitglieder noch für Fachberater werden Sitzungsgelder gezahlt.

Der regelmäßige Sitzungsverlauf ist folgender:

a) Eröffnung der Sitzung

b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit

c) Feststellung der Tagesordnung

d) Genehmigung der Niederschrift über die vorhergegangene Sitzung

e) Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungspunkte

f)  Berichte

g) Anfragen

h) Schließung der Sitzung

 

§ 4

Vorsitz, Stellvertretung und Sitzungsleitung

 

Der Beirat wählt eine  Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 Die Sitzungen, Zusammenkünfte, Versammlungen werden von der / dem  Vorsitzenden ,  im Verhinderungsfall von der / dem  stellvertretenden Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen.

Im Falle der Verhinderung der / des  Vorsitzenden  und der / des  stellvertretenden Vorsitzenden   wählen die erschienenen Beiratsmitglieder aus ihrer Mitte eine Sitzungsleiterin / einen Sitzungsleiter.

 

Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, die die  Vorsitzende / den Vorsitzenden   persönlich betreffen. Zu diesem Tagesordnungspunkt hat die / der Vorsitzende  die Sitzungsleitung abzugeben.

Der / dem  Vorsitzenden  stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (z.B. Hausrecht).

 

Die / der Vorsitzende  wird jeweils für eine Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Für die gleiche Dauer ist die   Stellvertreterin / der  Stellvertreter  zu wählen. Scheidet die / der Vorsitzende   oder die Stellvertreterin / der Stellvertreter  während seiner Amtszeit aus, so wird in der nächsten Sitzung ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsperiode gewählt.

 

Ist das entsandte Ratsmitglied aus dem Fachausschuss der Samtgemeinde die /der  Vorsitzende, so ist nach Ablauf der Wahlperiode eine Neuwahl der / des  Vorsitzenden erforderlich.

 

§ 5

Anträge

 

Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung müssen schriftlich, spätestens fünfzehn  Tage vor der jeweiligen Sitzung des Beirates bei der Geschäftsführung eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden erst in der darauffolgenden Sitzung behandelt.

 

§ 6

Worterteilung und Rednerfolge

 

Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

Das Wort zur Aussprache erteilt die / der  Vorsitzende. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

Die  / der Vorsitzende   kann außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.


 

§ 7

Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Abstimmung

 

 Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die anwesenden  Mitglieder des Beirates haben  pro Kopf eine Stimme. Die Übertragung der Stimmberechtigung für Nichtanwesende per schriftlicher Vollmacht ist möglich. Die schriftliche Vollmacht ist vor Beginn der Sitzung vorzulegen. Die Mitglieder können höchstens zwei Stimmen auf sich vereinigen.

 Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch  die Antragstellerin / den Antragsteller zu verlesen. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.

 

 Abstimmungen erfolgen offen.

 

 Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

 

 Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

§ 8

Wahlen

 

Wahlen werden nur durchgeführt, wenn es die Geschäftsordnung erfordert. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und somit bei der Ladung  bekannt gegeben worden sein.

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder des Beirates gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist jene Person gewählt, für die am meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Geschäftsführung zu ziehen hat.

Das Wahlergebnis ist durch eine Wahlleiterin /  einen Wahlleiter festzustellen und von ihm bekanntzugeben. Das Ergebnis und die Gültigkeit sind im Protokoll festzuhalten.

Gewählt wird schriftlich. Steht nur eine Person zur Wahl,  wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Beirates ist geheim zu wählen.

 

§ 9

Sitzungsprotokolle

 

Über alle Sitzungen sind Protokolle zu führen, die den wesentlichen Inhalt der Sitzung wiedergeben sollen.  Sie sind von der / dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen.

 

Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung per E-Mail oder per Post an die Beiratsmitglieder zu übersenden.

 

Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung  zu genehmigen.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

Die Geschäftsordnung tritt nach Zustimmung  durch den Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue in Kraft.

Sollte die Änderung der Geschäftsordnung erforderlich werden, tritt diese ebenfalls erst  nach Zustimmung durch den Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue in Kraft.

 

 

Dannenberg (Elbe), den ............................

 

Ratsherr Dehde schlägt vor, den § 3 der Geschäftsordnung um die Formulierung „Die Einladung erfolgt Ratsöffentlich“ zu erweitern. Die Ausschussmitglieder stimmen diesem Vorschlag einstimmig zu.

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 


Beschluss:

 

Die Geschäftsordnung für den touristischen Beirat des Marketingvereins "ALMA Elbtalaue - Alle machen Marketing e.V." wird beschlossen.