Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Bgm Schulz erläutert den Sachverhalt.

Am 10.06.2015 hat eine Prüfung der Gemeinde Zernien durch die Deutsche Rentenversicherung stattgefunden. Die sozialversicherungsrechtliche Verbeitragung der Spielkreisbetreuerinnen und aller Aushilfen blieb ohne Beanstandung.

 

Es wurde festgestellt, dass der Bürgermeister seit dem 02.11.2011 (Tag der konstituierenden Sitzung der Gemeinde Zernien) der Versicherungspflicht unterliegt.

Die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für diese ehrenamtliche Tätigkeit war jedoch aus Unkenntnis unterblieben.

 

Grundlage für die Versicherungspflicht ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialrechtlichen Sinne bei ehrenamtlichen Bürgermeistern vorliegen, wenn diese über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausüben und dafür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende Aufwandsentschädigung erhalten.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Verwaltungstätigkeit qualitativ und quantitativ überwiegt. Entscheidend ist allein, ob Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Insoweit hatte das Bundessozialgericht entscheiden, dass als Ehrenamt ausgestaltete Tätigkeiten von Bürgermeistern als abhängige Beschäftigungsverhältnisse zu charakterisieren sind.

 

Diese Regelungen sind der Verwaltung erstmalig in diesem Jahr durch einen Hinweis der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) bekannt geworden. Diese war selbst durch eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung auf die geänderte Gesetzeslage hingewiesen worden und war ebenso wie die hiesigen Gemeinden von Nachzahlungen betroffen.

Eine kurzfristig eingeholte Stellungnahme vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund hat die Sachlage in vollem Umfange bestätigt.

 

 Für die Berechnung des monatlich pauschal zu verbeitragenden Aufwandes wurde eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,00 €, sowie die Fahrtkostenpauschale in Höhe von 250 €, insgesamt also 650,00 € berücksichtigt.

Abzüglich eines Freibetrages für Bürgermeister in Höhe von 312,00 € monatlich unterliegen letztendlich 338,00 € monatlich der Beitragspflicht. Somit erfolgt die Beschäftigung des Bürgermeisters im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“).

 

Der Arbeitgeber hat für geringfügig Beschäftigte pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, und zwar in der Kranken-, in der Renten- und in der Pflegeversicherung. . Lediglich in der Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten.

 

Durch die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt wurden die folgenden Nachzahlungen:

 

Für den Zeitraum 02.11.2011 bis 31.12.2011:   170,25 €.

Für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012: 1.090,71 €.

Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013: 1.141,36 €.

Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014: 1.141,36 €.

 

Insgesamt ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 3.543,68 €. Die Zahlung war bereits am 31.08.2015 fällig.

 

Die Verbeitragung wird ab dem Jahr 2015 über das Lohn- und Gehaltskonto durchgeführt.

 

Nach kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den

 

 


Beschluss:

 

Der Betrag in Höhe von 3.543,68 € für die Nachforderung der pauschalen Verbeitragung der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für die Jahre 2011 bis 2014 wird zur Verfügung gestellt.