Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 8

Die FDP Fraktion hat beantragt die Friedhofsverwaltung auf die Samtgemeindeverwaltung zu übertragen.

Begründung des Antrages:

„Durch die Vermischung von Stundensätzen und Gebühren ist keine ordentliche Haushaltsführung bzw. Klarheit möglich. Ich bitte diese zu prüfen und für 2016 umzusetzen.“

 

 

Allgemeines

 

Durch die jeweiligen Beschlüsse der Räte der ehemaligen Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) wurde die Betriebsform der Bauhöfe von einem Regiebetrieb in einen Eigenbetrieb geändert.

Gründe waren u.a., die Einrichtungen aus der üblichen Organisationsstruktur und den Haushalten der Samtgemeinden herauszulösen. Hierdurch wird eine größere Transparenz von Mittelherkunft und Mittelverwendung geschaffen.

Entscheidungsprozesse werden dadurch teilweise erheblich vereinfacht und verkürzt.

Eigenbetriebe haben zwar eine organisatorisch und eine selbständig handelnde Leitung, aber keine rechtliche Selbständigkeit.

Die politische Führung liegt bei dem gebildeten Fachausschuss bzw. dem Rat der Samtgemeinde Elbtalaue.

Die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit kommt darin zum Ausdruck, dass die Gemeindevertretung bei ihrem Eigenbetrieb sowohl über dessen Errichtung und Auflösung, als auch über bedeutende Angelegenheiten der strategischen und personellen Führung entscheidet.

 

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat in seiner Sitzung am 21.12.2006 beschlossen, die Eigenbetreibe „Kommunale Dienste“ und „Betriebshof“ zum 01.01.2007 zum Eigenbetreib „Kommunale Dienste Elbtalaue“ zusammenzuschließen.

 

Die Aufgaben der kostenrechnenden Einrichtungen „Bestattungswesen“ und „Straßenreinigung“ wurden dem Eigenbetrieb übertragen.

Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes wurde entsprechend geändert.

 

 

Kostenrechnende Einrichtungen

 

Nach dem niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) dürfen Gemeinden auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung, als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen.

Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Für die Erhebung der Gebühren der Einrichtungen Bestattungswesen und Straßenreinigung gibt es entsprechende Gebührenkalkulationen. Die Kalkulationen werden vom Rat der Samtgemeinde Elbtalaue zur Kenntnis genommen und gebilligt. Die Gebührensatzungen werden beschlossen.

Die Gebührenkalkulationen wurden sowohl durch Mitarbeiter/innen der Samtgemeinde aber auch von beauftragten Fachfirmen durchgeführt. Keine der Kalkulationen hat einen Anlass zu Beanstandungen gegeben.

Die jeweiligen Gebühren sind Bestandteil der Gebührenbescheide, die jederzeit rechtlich einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen werden können. Dadurch wird auch die jeweilige Gebührenkalkulation einer rechtlichen Überprüfung unterzogen.

Eine im Antrag unterstellte Vermischung von Stundensätzen und Gebühren würde dann zur Nichtigkeit der Kalkulation und Aufhebung der Gebührensatzung führen.

 

Die Erträge und Aufwendungen der jeweiligen Einrichtung werden innerhalb des Eigenbetriebes gebucht und sind jederzeit nachvollziehbar.

Über die jährlichen Gesamtaufwendungen und Erträge sind sogenannte Betriebsabrechnungsbögen (BAB) zu erstellen.

Eine „Zuordnung“ der Einrichtung hat daher überhaupt keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

 

 

Antrag auf Rückübertragung der kostenrechnenden Einrichtung Friedhofswesen auf die Samtgemeindeverwaltung

 

Eine Rückübertragung einer kostenrechnenden Einrichtung kann nur für die gesamte Einrichtung erfolgen. Der Betriebshof wäre dann wie bei den anderen Aufgaben auch, mit entsprechenden Dauer- oder Einzelaufträgen für die Arbeiten zu beauftragen.

 

Für die Rückübertagung wären folgende Schritte erforderlich:

 

  • Änderung der Betriebssatzung
  • Ausbuchen des zu den kostenrechnenden Einrichtungen gehörenden Anlagevermögens im Eigenbetrieb
  • Einbuchen des zu den kostenrechnenden Einrichtungen gehörenden Anlagevermögens bei der Samtgemeinde Elbtalaue
  • Aufbau einer Haushaltsplanstruktur bei der Samtgemeinde Elbtalaue für diese kostenrechnenden Einrichtungen
  • Mit der Ausgliederung des Bauhofes als Eigenbetrieb, gab es eine umfangreiche Vermögensauseinandersetzung mit der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe), die auch das Friedhofswesen betraf. Eine entsprechende Rückabwicklung wäre erforderlich.
  • Durch die Veränderung der Personalkostenanteile könnte es erforderlich werden, die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2016 und 2017 neu zu erstellen.

 

Abschließend kann festgestellt werden, dass eine Rückübertragung der kostenrechnenden Einrichtung Friedhofswesen keine Auswirkung auf die Gebühren oder die Stundenverrechnungssätze des Betriebshofes hat.

Eine Rückübertragung ist mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und wird auf jeden Fall organisatorische und räumliche Veränderungen nach sich ziehen. Die hierfür entstehenden Aufwendungen werden nicht unerheblich sein.

Die Verwaltung sieht daher keine sachliche oder finanzielle Notwendigkeit, die bisherige Betriebsform bzw. Zuordnung der Aufgaben zu ändern.

Eine Umsetzung aus zeitlichen und organisatorischen Gründen wäre nicht vor dem 01.01.2017 denkbar.

 

Rh Ringel nimmt ab 18:32 Uhr an der Sitzung teil.

 

Rh Mertins erläutert den Antrag und zieht ihn aufgrund unzureichender Begründung zurück.