Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 6

Sachverhalt:

 

Nach dem Vertrag zur Erfüllung von touristischen Aufgaben zwischen der Samtgemeinde Elbtalaue und dem Marketingverein „ALMA Elbtalaue – Alle machen Marketing e. V.“ erbringt der Marketingverein „ALMA Elbtalaue – Alle machen Marketing e. V.“ eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Dazu ist es erforderlich, dass der Marketingverein mit dieser Aufgabe betraut wird.

 

Der Betrauungsakt zur  Übertragung der touristischen Aufgabe erfolgt auf der Grundlage

 

  • des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleitungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind,

 

  • der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,

 

  • der Mitteilung der Kommission über den Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen.

 

Der Betrauungsakt wird mit dem Marketingverein „ALMA Elbtalaue – Alle machen Marketing e. V.“ vollzogen und ergeht auf der Grundlage des Beschlusses des Rates zur Erfüllung von touristischen Aufgaben zwischen der Samtgemeinde Elbtalaue und dem Marketingverein „ALMA Elbtalaue – Alle machen Marketing e. V.“.

 

Die Verwaltung bittet die Gremien der Samtgemeinde Elbtalaue, diese zu ermächtigen, den Betrauungsakt mit dem  Marketingverein „ALMA Elbtalaue – Alle machen Marketing e. V.“ zu vollziehen.

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue betraut den Marketingverein „ALMA Elbtalaue – Alle machen Marketing e. V.“ mit touristischen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter Beachtung der EU-beihilferechtlichen Vorgaben.

Die Verwaltung wird ermächtigt, diesen Betrauungsakt nach dem Beschluss des Rates zur Übertragung der touristischen Aufgaben zu vollziehen.