Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Herr Christof Goebel möchte zum Ausdruck seiner Verbundenheit zur Gemeinde Göhrde auf dem Grundstück vor seinem Haus in Schmessau Nr. 6 eine Flagge mit dem Gemeindewappen hissen. Hierzu beantragt er die notwendige Genehmigung.

 

Der Gemeindename und das Gemeindewappen sind in entsprechender Anwendung des § 12 BGB gegen unbefugte Verwendung geschützt. Dritten kann die Nutzung des Gemeindenamens und des –wappens allerdings gestattet werden. Bei allen Genehmigungen ist aber im Hinblick auf Missbrauchsgefahren sowie im Hinblick auf den Charakter des Wappens als Hoheitszeichen ein strenger Maßstab anzuwenden.

 

Die Gemeinde Göhrde sollte daher eine Genehmigung nur dann aussprechen, wenn

a.     die Verwendung des Wappens oder des Namens das Ansehen der Gemeinde nicht gefährdet oder schädigt oder gefährden bzw. schädigen kann,

b.    jeder Anschein eines amtlichen Charakters durch die Verwendung des Wappens oder des Namens vermieden wird und eine Verwechslung mit Einrichtungen der Gemeinde sowie jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist,

c.     das Gemeindewappen heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben wird.

  1. dass Gemeindewappen als Ganzes dargestellt und nicht durch andere Symbole verdeckt oder umgestaltet wird.

 

Im vorliegenden Fall soll das Gemeindewappen zur Herstellung einer Flagge verwendet werden, die ausschließlich im privaten Bereich genutzt wird. Eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde Göhrde ist durch die beschriebene Nutzung nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil. Hier möchte ein Bürger und Ratsherr der Gemeinde seine Verbundenheit zu seiner Heimat ausdrücken. Auch der Anschein eines amtlichen Charakters oder eine Verwechselungsgefahr mit Einrichtungen der Gemeinde kann vorliegend ausgeschlossen werden.

 

Die Gemeinde Göhrde sollte daher die jederzeit widerrufliche Genehmigung zur Nutzung des Wappens mit der Auflage erteilen, dass das Gemeindewappen heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben, als Ganzes dargestellt und nicht durch andere Symbole verdeckt oder umgestaltet wird.

Rf Molter erläutert, dass es ihr wichtig war, klären zu lassen, ob und welcher Form Fahnen mit dem Gemeindewappen privat verwendet werden dürfen.

Rh Goebel erklärt, dass er die Fahne zur nächsten Sitzung des Gemeinderates mitbringen wird.

Rh Meyer schlägt die Anschaffung von Flaggen mit Gemeindewappen einer festen Größe vor, die dann an interessierte Bürger verkauft oder verliehen werden könnten.

Rh Jahnke beantragt Abstimmung nach Vorlage.

Der Rat der Gemeinde Göhrde fasst folgenden

 


Beschluss:

Die Gemeinde Göhrde genehmigt Herrn Christof Goebel, Schmessau Nr. 6, 29473 Göhrde einmalig die Nutzung des Gemeindewappens zur Erstellung einer Flagge für den privaten Gebrauch.

 

Herr Goebel hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeindewappen heraldisch und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben, als Ganzes dargestellt und nicht durch andere Symbole verdeckt oder umgestaltet wird.

 

Die Genehmigung zur Nutzung des Gemeindewappens kann jederzeit widerrufen werden.