Sitzung: 08.06.2015 Rat der Gemeinde Göhrde
Rf Molter stellt folgende
Anfrage zur Nutzung des Wappens der Gemeinde Göhrde:
Seit wann führt die
Gemeinde Göhrde eine Gemeindefahne?
Kann das Hoheitsabzeichen
der Gemeinde Göhrde von Jedermann und Frau benutzt werden?
Wer hat die Göhrdefahne,
die in Schmessau auf Gemeindegrund weht, erdacht oder gestaltet?
Gehört der Fahnenmast, der
auf Gemeindland in Schmessau steht, der Gemeinde?
Ferner erläutert Rf Molter,
dass ein schriftlicher Antrag zur Gestaltung einer Gemeindefahne dem
Gemeinderat schriftlich übersandt wird. Eine Nutzungsvorgabe des
Hoheitsabzeichens muss vom Gemeinderat erarbeitet werden.
Bgm Stegemann erklärt, dass
die Fahne und der Fahnenmast Christof Goebel als Ratsmitglied gehören. Rh
Goebel erklärt dazu, dass die Fahne selbst gestaltet wurde. Ziel ist es,
identitätsstiftend für die Gemeinde Göhrde zu wirken. Die
Grundstückseigentümerfrage wurde vorab nicht geklärt. Eine Prüfung, ob das
Wappen so genutzt werden durfte, ist nicht erfolgt.
Anmerkung der Verwaltung:
Hierzu gilt § 22 Satz 1 NKomVG „Die Kommunen führen
ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder
neu anzunehmen.“
In den Erläuterung heißt es: Die Kommune kann Dritten
die Verwendung ihres Wappens gestatten.