Sitzung: 14.07.2015 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 40/0287/2015
Bgm
Schulz weist auf den Sachverhalt hin.
Jeder
Baumeigentümer ist nicht nur für die Verkehrssicherheit seines Baumes
verantwortlich und haftet für Schäden durch das Umstürzen des Baumes und durch
herabfallende Äste, sondern er haftet auch für Schäden, die dadurch entstehen,
dass die Wurzeln seines Baumes in ein fremdes Grundstück eindringen und dort
Schäden - gleich in welcher Form - verursachen.
Der
Geschädigte hat gegen den Baumeigentümer allerdings keinen
Schadensersatzanspruch wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
nach § 823 BGB, die ein widerrechtliches und zumindest fahrlässiges Handeln
oder Unterlassen, also in jedem Fall ein Verschulden, voraussetzt.
Der
Baumeigentümer haftet für Schäden durch eingedrungene Wurzeln auch ohne
Verschulden, weil er in solchen Fällen als Störer im Sinn des § 1004 BGB
anzusehen ist.
§ 1004 (Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch)
I. Wird das Eigentum in anderer Weise
als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann
der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung
klagen.
II. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Eine
Duldungspflicht kann sich nur aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben,
z. B. schriftliche Genehmigung zum Baumpflanzen auf der Grundstücksgrenze.
Der
Geschädigte hat hier zunächst Beseitigungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB.
Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vom Baumeigentümer verlangen kann, dass
dieser wirksame Maßnahmen gegen zukünftigen Wurzeleinwuchs trifft. Bis auf
Ausnahmefälle steht dem Baumeigentümer die Wahl der Maßnahme frei.
Diese
im Privatrecht verankerten Ansprüche sollten in jedem Fall schriftlich geltend
gemacht werden.
Außerdem
hat der Geschädigte je nach Lage des Falles verschuldensunabhängige
Kostenerstattungs- oder Ausgleichsansprüche gegen den Baumeigentümer.
Der
Geschädigte ist in der Regel nicht verpflichtet, Störungen und Schäden durch
Wurzeleinwuchs nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden,
·
nicht etwa nach § 242 BGB, weil Bäume
dem öffentlichen Wohl dienen,
·
nicht, weil eine Baumschutzsatzung
Wurzelabtrennungen verbietet
·
nicht nach den Straßengesetzen, weil
danach Einwirkungen von Bäumen zu dulden sind,
·
nicht aus Verträgen z. B. des
Kanalbetreibers mit den Grundstückseigentümern,
·
nicht, wenn die vom Wurzeleinwuchs
beeinträchtigte Leitung auf öffentlichen Grund liegt,
·
nicht, weil seine Leitung schadhaft ist.
Der
Geschädigte muss sich aber unter Umständen (z. B. bei schadhaften Leitungen)
eine Mitverantwortlichkeit entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen - ohne dass
es auf ein Verschulden ankommt -, die zur Minderung seiner Ansprüche führen
kann.
Hinsichtlich der fachlich zutreffenden Zuordnung der
Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für Wurzeleinwuchs z. B. durch undichte
Leitungen (wie generell zum Wurzeleinwuchs in Leitungen und der Verhinderung)
besteht noch erheblicher Forschungsbedarf.
Stellv. Bgm A. Beutler weist darauf hin, dass die Bürger
darüber Kenntnis haben, dass sie verantwortlich für die Bäume auf ihrem
Grundstück sind. Es gibt die Möglichkeit, diese zu beschneiden oder aber die
Wurzeln zu kappen. Gerade in der Straße „Am Räuberberg“ ist auch die
Fahrlässigkeit der Bürger zu erkennen. Hier steht der Bürger in der Pflicht und
muss Abhilfe schaffen und auch die Kosten dafür tragen.
Rh U. Beutler schließt sich den Ausführungen von stellv. Bgm
A. Beutler an und ist ebenfalls der Meinung, dass der Bürger die Kosten
übernimmt.
Stellv. Bgm Gleitze erkundigt sich, wie hier weiter verfahren
werden kann.
Bgm Schulz erläutert, dass das Ordnungsamt der Samtgemeinde
Elbtalaue hier tätig wird. Er selbst sieht sich außerstande, nochmals mit den
Betroffenen zu verhandeln, da bereits mehrere Versuche erfolglos verlaufen
sind. Zuvor würde er eine Ortsbegehung mit dem Ordnungsamt durchführen und ein Schreiben
verfassen lassen, mit dem die Schadenverursacher auf die Konsequenzen
hingewiesen werden.
Rh Krüger spricht an, wie verfahren werden soll, wenn hier
Differenzen auftreten.
Bgm Schulz bemerkt, dass die Straße noch offen ist und im
Augenblick die Wurzeln den Bäumen genau zugeordnet werden können und somit auch
feststeht, wer für den auftretenden Straßenschaden haftbar zu machen ist.
Stellv. Bgm A. Beutler ergänzt hierzu noch, dass gerade in
der Straße „Am Räuberberg“ es teilweise nicht möglich ist, den Müll oder das
Altpapier abzufahren, weil die Äste zum Teil sehr weit in die Straße hängen
oder dort Autos so geparkt werden, dass größere Fahrzeuge nicht mehr vorbei
kommen. Das Ergebnis daraus ist, dass der Müll nicht abgefahren wird und die
Anwohner sich dann beschweren. Andererseits sind sie oft genug auf die
Mißstände aufmerksam gemacht worden.
Herr Donnerstag erklärt, dass das Ordnungsamt ein
Rechtsverfahren einleiten wird mit allen Verfahrensschritten die dazugehören.
Unter Umständen wird ein Gericht entscheiden, wie verfahren wird bzw. wie die
Kostenverteilung sein wird.
Er schlägt weiterhin vor, dass der Bürgermeister das weitere
Vorgehen mit dem Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue abstimmt.
Bgm Schulz schlägt vor, folgendes zu beschließen:
Die Gemeinde Zernien und das Ordnungsamt der Samtgemeinde
Elbtalaue werden eine Ortsbesichtigung in Zernien und ihren Ortsteilen
durchführen, um durch Baumwurzeln verursachte Straßenschäden festzustellen und
zu dokumentieren. Das weitere Verfahren obliegt dem Ordnungsamt der
Samtgemeinde Elbtalaue.
Beschluss:
Die Gemeinde
Zernien und das Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue werden eine
Ortsbesichtigung in Zernien und den Ortsteilen durchführen, um durch
Baumwurzeln verursachte Straßenschäden festzustellen und zu dokumentieren. Das
weitere Verfahren obliegt dem Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue.