Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Bgm Schulz weist auf den Sachverhalt hin.

Jeder Baumeigentümer ist nicht nur für die Verkehrssicherheit seines Baumes verantwortlich und haftet für Schäden durch das Umstürzen des Baumes und durch herabfallende Äste, sondern er haftet auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Wurzeln seines Baumes in ein fremdes Grundstück eindringen und dort Schäden - gleich in welcher Form - verursachen.

 

Der Geschädigte hat gegen den Baumeigentümer allerdings keinen Schadensersatzanspruch wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, die ein widerrechtliches und zumindest fahrlässiges Handeln oder Unterlassen, also in jedem Fall ein Verschulden, voraussetzt.

 

Der Baumeigentümer haftet für Schäden durch eingedrungene Wurzeln auch ohne Verschulden, weil er in solchen Fällen als Störer im Sinn des § 1004 BGB anzusehen ist.

 

§ 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)

I. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

II. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

Eine Duldungspflicht kann sich nur aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben, z. B. schriftliche Genehmigung zum Baumpflanzen auf der Grundstücksgrenze.

 

Der Geschädigte hat hier zunächst Beseitigungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB. Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vom Baumeigentümer verlangen kann, dass dieser wirksame Maßnahmen gegen zukünftigen Wurzeleinwuchs trifft. Bis auf Ausnahmefälle steht dem Baumeigentümer die Wahl der Maßnahme frei.

 

Diese im Privatrecht verankerten Ansprüche sollten in jedem Fall schriftlich geltend gemacht werden.

 

Außerdem hat der Geschädigte je nach Lage des Falles verschuldensunabhängige Kostenerstattungs- oder Ausgleichsansprüche gegen den Baumeigentümer.

Der Geschädigte ist in der Regel nicht verpflichtet, Störungen und Schäden durch Wurzeleinwuchs nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden,

·         nicht etwa nach § 242 BGB, weil Bäume dem öffentlichen Wohl dienen,

·         nicht, weil eine Baumschutzsatzung Wurzelabtrennungen verbietet

·         nicht nach den Straßengesetzen, weil danach Einwirkungen von Bäumen zu dulden sind,

·         nicht aus Verträgen z. B. des Kanalbetreibers mit den Grundstückseigentümern,

·         nicht, wenn die vom Wurzeleinwuchs beeinträchtigte Leitung auf öffentlichen Grund liegt,

·         nicht, weil seine Leitung schadhaft ist.

 

Der Geschädigte muss sich aber unter Umständen (z. B. bei schadhaften Leitungen) eine Mitverantwortlichkeit entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen - ohne dass es auf ein Verschulden ankommt -, die zur Minderung seiner Ansprüche führen kann.

 

Hinsichtlich der fachlich zutreffenden Zuordnung der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für Wurzeleinwuchs z. B. durch undichte Leitungen (wie generell zum Wurzeleinwuchs in Leitungen und der Verhinderung) besteht noch erheblicher Forschungsbedarf.

 

Stellv. Bgm A. Beutler weist darauf hin, dass die Bürger darüber Kenntnis haben, dass sie verantwortlich für die Bäume auf ihrem Grundstück sind. Es gibt die Möglichkeit, diese zu beschneiden oder aber die Wurzeln zu kappen. Gerade in der Straße „Am Räuberberg“ ist auch die Fahrlässigkeit der Bürger zu erkennen. Hier steht der Bürger in der Pflicht und muss Abhilfe schaffen und auch die Kosten dafür tragen.

Rh U. Beutler schließt sich den Ausführungen von stellv. Bgm A. Beutler an und ist ebenfalls der Meinung, dass der Bürger die Kosten übernimmt.

Stellv. Bgm Gleitze erkundigt sich, wie hier weiter verfahren werden kann.

Bgm Schulz erläutert, dass das Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue hier tätig wird. Er selbst sieht sich außerstande, nochmals mit den Betroffenen zu verhandeln, da bereits mehrere Versuche erfolglos verlaufen sind. Zuvor würde er eine Ortsbegehung mit dem Ordnungsamt durchführen und ein Schreiben verfassen lassen, mit dem die Schadenverursacher auf die Konsequenzen hingewiesen werden.

Rh Krüger spricht an, wie verfahren werden soll, wenn hier Differenzen auftreten.

Bgm Schulz bemerkt, dass die Straße noch offen ist und im Augenblick die Wurzeln den Bäumen genau zugeordnet werden können und somit auch feststeht, wer für den auftretenden Straßenschaden haftbar zu machen ist.

Stellv. Bgm A. Beutler ergänzt hierzu noch, dass gerade in der Straße „Am Räuberberg“ es teilweise nicht möglich ist, den Müll oder das Altpapier abzufahren, weil die Äste zum Teil sehr weit in die Straße hängen oder dort Autos so geparkt werden, dass größere Fahrzeuge nicht mehr vorbei kommen. Das Ergebnis daraus ist, dass der Müll nicht abgefahren wird und die Anwohner sich dann beschweren. Andererseits sind sie oft genug auf die Mißstände aufmerksam gemacht worden.

Herr Donnerstag erklärt, dass das Ordnungsamt ein Rechtsverfahren einleiten wird mit allen Verfahrensschritten die dazugehören. Unter Umständen wird ein Gericht entscheiden, wie verfahren wird bzw. wie die Kostenverteilung sein wird.

Er schlägt weiterhin vor, dass der Bürgermeister das weitere Vorgehen mit dem Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue abstimmt.

Bgm Schulz schlägt vor, folgendes zu beschließen:

Die Gemeinde Zernien und das Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue werden eine Ortsbesichtigung in Zernien und ihren Ortsteilen durchführen, um durch Baumwurzeln verursachte Straßenschäden festzustellen und zu dokumentieren. Das weitere Verfahren obliegt dem Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue.

 

 

 

 


Beschluss:

Die Gemeinde Zernien und das Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue werden eine Ortsbesichtigung in Zernien und den Ortsteilen durchführen, um durch Baumwurzeln verursachte Straßenschäden festzustellen und zu dokumentieren. Das weitere Verfahren obliegt dem Ordnungsamt der Samtgemeinde Elbtalaue.