Die SOLI-Fraktion hat um Darlegung der Genehmigungslage des Grundstückes der Fa. Lindemann im Bereich des Develangringes gebeten.

 

Der Bebauungsplan „4b Develang - Nördlich der Kolberger Allee“ setzt für den Bereich des Betriebsgrundstückes Lüchower Straße 61 und den östlich angrenzenden Bereich bis an die Grundstücke Develangring 32a und 33a heran ein Mischgebiet nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. In Mischgebieten sind zulässig: Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, kirchliche Zwecke, kulturelle Zwecke, soziale Zwecke, gesundheitliche Zwecke, sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

Der Bebauungsplan ist aufgestellt worden, um auf dem Grundstücksbereich zwischen den Grundstücken Lüchower Straße 61 und Develangring 32a und 33b Lagermöglichkeiten für den dortigen Dachdeckerbetrieb zu schaffen. Für diesen Grundstücksbereich gilt eine Grundflächenzahl von 0,45 (zulässige Grundfläche), eine Firsthöhenbegrenzung von 4,80m, ein Zu- und Abfahrtsverbot und ein Gebot für Anpflanzungsflächen. Die verkehrliche Erschließung ist über das Grundstück Lüchower Straße 61 vorgesehen.

Zu dem angrenzenden Wohngebieten (WA) gilt eine Lärmbegrenzung von 55 dB/A nachts und 40 dB/A tagsüber nach der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA-Lärm).

Grundsätzlich ist es ohne Baugenehmigung zulässig, ein Gebäude für Gerätschaften zum Pflegen  eines Grundstückes aufzustellen. Eine Lagerung von Baumaterialien ist ohne Baugenehmigung nicht zulässig.

Ein Recht, Baugenehmigungsunterlagen einzusehen, haben nur Nachbarn deren Belange durch eine Baumaßnahme berührt sein können (§ 68 Nds. Bauordnung).

Zuständige Behörde ist der Landkreis Lüchow-Dannenberg, für bauordnungsrechtlich Belange der Fachdienst Bauordnung, Immissionsschutz und Denkmalpflege und für asbesthaltige Materialen der Fachdienst Abfallwirtschaft.