Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 11

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt. Die Kosten für Erschließungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur abrechnungsfähig, wenn sämtliche Anlagenteile der öffentlichen Straße (gesamte Anlage) auf ganzer Länge ausgebaut werden. Ist eine Straße nicht mit allen Regelbestandteilen (Fahrbahn Entwässerung, Beleuchtung) hergestellt worden, so können die hergestellten Anlagenteile nur gesondert abgerechnet werden, wenn zuvor eine förmliche Kostenspaltung ausgesprochen worden ist.

Gesondert abrechnungsfähig ist z.B. der Aufwand für Grunderwerb, Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung, Parkflächen, Geh- und Radwege von Anlagen gemäß § 9 Erschließungsbeitragssatzung.

 

Auf ausdrückliches Verlangen der dort ansässigen Maschinenbaufirma wurde Ende 2012 die Erneuerung und Erweiterung der Gewerbeerschließungsstraße im OT Gülden durchgeführt. Beitragsfähig nach der Erschließungsbeitragssatzung ist nur die erstmalige Herstellung von Anlagen bzw. Anlagenteilen. Für bereits einmal hergestellte Anlagenteile können somit Erneuerungskosten nicht als Erschließungsaufwand abgerechnet werden.

Umlagefähig nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde sind die Fahrbahnverlängerung und die Fahrbahnentwässerung der Gewerbestraße. Eine Beleuchtungsanlage ist nicht vorhanden. Wegen der fehlenden Beleuchtungsanlage und der noch nicht vorgenommenen straßenrechtlichen Widmung der Verlängerungsstrecke  entspricht die Anlage bislang nicht den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen.

Um die gesonderte Abrechnung der Anlagenteile Fahrbahn und Entwässerung zu ermöglichen, ist für sie eine Ratsentscheidung gemäß § 9 der Erschließungsbeitragssatzung über die Kostenspaltung zu treffen.

 

Der umlagefähige Erschließungsaufwand ist im März 2014 bereits mit 45.742,59 € ermittelt worden. Das Angebot zum Abschluss einer Ablösevereinbarung wurde vom dortigen Alleinanlieger nicht wahrgenommen. Hier wäre eine flexible Zahlungsweise möglich gewesen. Ein Gespräch hierüber seitens der Firma Winterhoff wurde nicht gesucht.

 

Der Verzicht der Refinanzierung des Erschließungsaufwandes durch Beiträge würde einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf durch Kreditmittel hervorrufen, was nach Ansicht der Verwaltung einen Verstoß gegen die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 111 NKomVG darstellt. Hiernach ist eine Kreditfinanzierung nur zulässig, wenn die vorrangige Finanzierung über spezielle Entgelte (u.a. Erschließungsbeiträge) nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Über rechtswidrige Beschlüsse der Vertretung hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich einen Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde zu erstatten.

 

Rh U. Beutler erkundigt sich nach dem Beschluss, der im Mai letzten Jahres zu dieser Angelegenheit gefasst wurde.

Bgm Schulz erklärt, dass interne Beratungen zwischen ihm und der Verwaltung stattgefunden haben.

Stellv. Bgm A. Beutler geht kurz auf die ursprüngliche Planung ein. Seinerzeit wurde mit den Geschäftsführern der Firma Winterhoff in einem Gespräch ein Beitrag in Höhe von 35.000,-- € für den Bau der Zufahrtstraße vereinbart. Jetzt werden andere Voraussetzungen zugrunde gelegt, die eine Zahlung von rd. 45.800 € erforderlich machen. Hier müsse die Gemeinde unter Umständen bei der Versicherung einen Eigenschaden geltend machen, da sie durch die Abweichung vom vereinbarten Betrag sonst unglaubwürdig erscheint.

Bgm Schulz weist darauf hin, dass seinerzeit eine falsche Entscheidung seitens der Gemeinde getroffen wurde; ob der Kommunale Schadenausgleich hier in Anspruch genommen werden kann ist fraglich.

Rh U. Beutler beantragt, den Tagesordnungspunkt zu vertagen.

Herr Maatsch weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der errechnete Erschließungsbeitrag nicht verhandelbar ist. Der steht aufgrund der gesetzlichen Vorgaben fest.

Die Zahlungsmodalitäten sind durch Schließung von Ablöseverträgen verhandelbar.

 

Nach kurzer Diskussion fasst der Rat Zernien gemäß Antrag von Rh U. Beutler den

 

 


Beschluss:

Der Rat Zernien beschließt die Vertagung des Tagesordnungspunktes. Es soll zunächst ein Gespräch zwischen der Firma Winterhoff und dem Bürgermeister der Gemeinde Zernien und der Verwaltung stattfinden.