Sitzung: 11.12.2014 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: 31/1205/2014
Herr Hesebeck
erläutert den Sachverhalt: In 2008 wurde Frau Tanja Süßmilch das Flurstück
5/10, Flur 1, Gemarkung Nebenstedt in einer Größe von 1,6043 ha zur Errichtung
eines Logistikzentrums und zur Arrondierung ihres bereits erworbenen
Grundstücks 5/11, Flur 1, Gemarkung Nebenstedt (erworben zur Errichtung einer
LKW-Waschanlage) veräußert.
Die vereinbarte Kaufpreissumme ist bei der Stadt für beide Grundstücke in
voller Höhe eingegangen.
Trotz intensiver Bemühungen ist es bis jetzt nicht gelungen das geplante
Logistikzentrum umzusetzen. Auch durch Unterstützung der Stadt, konnte z. B.
kein erforderliches Bahngleis in den Bereich des Grundstücks verlegt werden.
Im Zuge der Realisierung der LKW-Waschanlage hat dann das Speditionsunternehmen
Süßmilch auch seine LKW-Stellplatzanlage aus der Bahnhofstraße in den Bereich
der LKW-Waschanlage verlegt. Im Bereich der Bahnhofstraße hat es massive Probleme
mit den Anwohnern gegeben, die sich über Lärm- und Fahrzeugbelästigung durch an
und abfahrende LKW, insbesondere auch an Sonntagen während der Nachtzeiten,
beschwert haben. Planungsrechtlich kann das Firmengelände in der Bahnhofstraße
als LKW-Stellplatz genutzt werden. Gewerbeaufsicht war seinerzeit
eingeschaltet, hat aber keine Verstöße bemängelt.
Um die Situation in der Bahnhofstraße zu entspannen, wurden die
Fahrzeugstellplätze in den Bereich der LKW-Waschanlage verlagert. In diesem
Zuge wurden weitere Flächen auf dem Gelände mit Ölabscheidetechnik versehen und
befestigt.
Die baurechtliche Genehmigung für diese Verlagerung der LKW-Stellplätze steht
noch aus und war aus baurechtlichen Gründen gemeinsam mit den Genehmigungen mit
den möglichen Maßnahmen auf dem Grundstück 5/10 vorgesehen.
Jetzt soll auf dem Gelände der Waschanlage zusätzlich eine LKW-Betankungsanlage
errichtet werden. In diesem Zuge muss jetzt auch der Teil der LKW-Stellplätze
genehmigt werden. Das Grundstück 5/11 wird somit zu 90 % ausgenutzt. Da nach
B-Plan erforderliche Freiflächen (ohne Versiegelung) nur realisierbar sind bei
einer baurechtlichen Verschmelzung der Grundstücke 5/11 und 5/10, bedarf es
eines dauerhaften Zugriffs durch Frau Süßmilch auf das Grundstück.
Auch die Umsetzung
der Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen ist nur in dieser Konstellation möglich.
Herr Hesebeck führt
weiter aus, dass die zustimmende Empfehlung im Verwaltungsausschuss ergänzt
wurde durch den Passus:
„Bei einem
möglichen Weiterverkauf von Teilstücken aus dem Grundstück 5/10 bis zum
31.12.2019 verpflichtet sich die Käuferin den über den im Kaufvertrag vom
05.12.2008 vereinbarten Kaufpreis überschießenden Teil an die Stadt
weiterzuleiten.“
Rh Fathmann äußert
Bedenken, ein solcher Passus könne den Eindruck vermitteln, die Stadt stehe
unternehmerischer Entwicklung misstrauisch gegenüber.
In der
nachfolgenden kurzen Diskussion wird dieser Sichtweise widersprochen. Eine
solche Regelung sei durchaus üblich ergänzt Rh Behning.
Stv. Bgm Schwidder
beantragt die getrennte Abstimmung des Ursprungsvorschlags und der Ergänzung.
Diesem Antrag wird gefolgt.
Der Rat fasst
folgenden:
Für den Zusatz:
Mehrheitlich
beschlossen
16 ja, 2 nein, 1
Enthaltung
Beschluss:
Der Kaufvertrag
zwischen der Stadt Dannenberg (Elbe) und Frau Tanja Süßmilch, Dannenberg
(Elbe), OT. Streetz, über den Ankauf des Flurstücks 5/10, der Flur 1, Gemarkung
Nebenstedt (UR.-Nr. 379/2008, Notar Seegebarth, geändert mit Vertrag UR.-Nr.
524/2012, Notar Seegebarth) wird wie folgt geändert:
Die enthaltene auflösende Bedingung gem. § 158 II BGB,
- Das der Käufer die zur Errichtung eines
Logistikzentrums auf dem Kaufobjekt erforderliche Baugenehmigung erhält,
- Der Käufer bis spätestens den
31.12.2012 auf dem Kaufobjekt ein Logistikzentrum errichtet und
fertiggestellt hat, (Ablauffrist
geändert mit Vertrag 524/2012 verlängert bis 31.12.2015)
konkretisiert in § 10 des Vertrages
wird aufgehoben, §
10 ist zu streichen.
Bei einem möglichen
Weiterverkauf von Teilstücken aus dem Grundstück 5/10 bis zum 31.12.2019
verpflichtet sich die Käuferin den über den im Kaufvertrag vom 05.12.2008
vereinbarten Kaufpreis überschießenden Teil an die Stadt weiterzuleiten.