Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 9

Am 15.09.2014 stimmte die Entschuldungskommission dem Vertrag über die Entschuldungshilfe zwischen dem Land Niedersachsen und der Samtgemeinde Elbtalaue nebst Mitgliedsgemeinden zu. Dieser Vertrag wurde am Donnerstag, den 20.11.2014 unterzeichnet.

 

Da die Gemeinde Gusborn zum Stichtag 31.12.2009 die Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten aufwies, wird die Gemeinde eine Entschuldungshilfe in Höhe von 51.500,00 € erhalten. Das Land Niedersachsen gewährt diese Entschuldungshilfe zum 02.01.2015.

 

Diese Summe wird entsprechend der Hinweise der AG Doppik im Haushaltsplan 2015 im Ergebnishaushalt als sonstiger außerordentlicher Ertrag veranschlagt. Der dadurch entstehende außerordentliche Überschuss im Ergebnishaushalt muss zum Abbau der Fehlbeträge in folgender Reihenfolge herangezogen werden:

 

1.)    Ausgleich eines evtl. entstehenden ordentlichen Fehlbetrages im Ergebnis 2015

2.)    Ausgleich der doppischen Fehlbeträge aus Vorjahren

 

Im Finanzhaushalt wird die Zahlung der Entschuldungshilfe als andere sonstige Transfereinzahlung veranschlagt und gebucht.

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue und ihre Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, ab 2015 ein ausgeglichenes Jahresergebnis des kumulierten Ergebnishaushaltes (ordentliches Ergebnis) zu erzielen. Ziel in den Folgejahren ist es darüber hinausgehende Überschüsse im Ergebnishaushalt zu erwirtschaften, um die noch bestehenden Altdefizite abzubauen sowie Überschüsse im Finanzhaushalt zu erwirtschaften, um die noch bestehenden Liquiditätskredite zu mindern.

 

Grundsätzlich ist es also weiterhin so, dass jeder Haushalt für sich die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllen muss.

 

Zusätzlich müssen die folgenden Vorgaben bei der Planung beachtet werden:

 

  1. Sämtliche Haushaltsansätze, bei denen in den Jahren 2013 und 2014 keine Buchungen vorhanden sind, sind zu streichen.

 

  1. Besondere Unterhaltungsmaßnahmen (beispielsweise an Straßen oder Gebäuden) sind im Einzelnen auf ihre Notwendigkeit und Machbarkeit zu prüfen.

 

  1. Freiwillige Aufgaben sind zu prüfen und auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Übernahme neuer freiwilliger Leistungen ist nicht zulässig.

 

  1. Die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, die nicht für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde erforderlich sind, soll konsequenter verfolgt werden, soweit dies dauerhaft wirtschaftlicher ist, als der Erhalt im Besitz der Kommune.

 

 

Bgm Beckmann berichtet hierzu, dass am 20.11.2014 der Zukunftsvertrag vom Samtgemeindebürgermeister und allen Bürgermeistern der Gliedgemeinden unterzeichnet wurde.

 

Sachbearbeiterin Frau Heymann erläutert nochmal den Sachverhalt.

Dabei erklärt sie, wie die einzelnen Positionen im Haushalt der Gemeinde zu buchen sind und wie die Entschuldungshilfe für die Gemeinde zu verwenden ist. Hier gibt es klare Vorgaben und Richtlinien.

 

Stellv. Bgm Struck äußert, dass er eigentlich von Anfang an gegen den Zukunftsvertrag war. Einschränkungen, die in der Zukunft liegen sind bereits klar erkennbar.

 

Auf Nachfrage erläutert Bgm Beckmann, dass der Zukunftsvertrag eine Laufzeit von 10 Jahren hat. Dennoch sieht er, dass die Gemeinde von dem Zukunftsvertrag profitiert.

Die Entschuldungshilfe ist zur Deckung von Altschulden zu verwenden.

 

Auf Nachfrage erläutert Frau Heymann, dass auf die Entschuldungshilfe keine Umlage berechnet wird. Eine Umlagenberechnung erfolgt nur auf Einnahmen aus der Grundsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteueranteilen.

 

Der Rat nimmt diese Ausführungen zur Kenntnis.