Sitzung: 20.11.2014 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 22/1027/2014
Sachverhalt:
Die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln wurde zuletzt mit der 5.
Änderungssatzung vom 14.2.2007 geändert. Die jetzigen Steuersätze sind gültig
seit 1.1.2002. Im Zuge der damaligen Euro-Umstellung erfolgte lediglich eine
Glättung der bisherigen DM-Sätze.
Neben ihrem
ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die
Hundesteuer auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur
Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die
Hundesteuer nur erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis
zur Haushaltssituation ausgeschöpft wird und Steuersätze mangels Anpassung
nicht auf das Niveau von Bagatellbeträgen absinken.
Das
Belastungspotenzial findet seine Grenze in der sogenannten
Erdrosselungswirkung, die erreicht ist, wenn sich der Hundehalter mit
durchschnittlichem Einkommen die Hundehaltung aufgrund der Steuerbelastung
nicht mehr leisten kann. Bei welchem Steuersatz die Erdrosselungswirkung
einsetzt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Die Gemeindegröße für sich
allein ist jedenfalls kein absoluter Maßstab für die Belastungsgrenze, da aus
ihr nur bedingte Rückschlüsse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Einzelnen ableitbar sind. Sachgerecht ist eher eine Berücksichtigung der
gebietsstrukturellen Wirtschaftskraft, wobei der Landkreis Lüchow-Dannenberg
allerdings in eine Zone schwächerer Wirtschaftskraft fallen dürfte. Von der
Rechtsprechung wurde in jüngster Zeit für die Stadt Mainz eine Anhebung von 120
auf 186 € für den Ersthund für noch zulässig befunden, wobei im Bundesland
Rheinland-Pfalz der Wirtschaftskraftindex erheblich höher liegen dürfte. Zum
Vergleich die Ersthund-Steuersätze einiger weiterer Städte: Berlin =
120 €; Hamburg = 90 €; Hannover = 132 €; Lüneburg = 96 €; Uelzen = 82,80
€. Steuersätze innerhalb des Samtgemeindegebietes siehe beigefügte Übersicht.
Der von der
Verwaltung vorgelegte Entwurf der 6. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung
der Gemeinde Jameln enthält lediglich eine Änderung des § 3 Abs. 1
(Steuersätze).
Nach kurzer
Aussprache beantragt FV Klatt in die 6. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung
der Gemeinde Jameln folgende Hundesteuersätze und außerdem die nachfolgenden
Änderungen der §§ 4 und 6 aufzunehmen:
- Der
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 3
Steuermaßstab und Steuersätze
(1) Die Steuer wird
nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
1) a) für den ersten Hund 30,-- €,
2) b) für den zweiten Hund 40,-- €,
3) c) für jeden weiteren Hund 60,-- €,
4) d) für jeden Agressivhund 700,-- €.
2. Der § 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4
Steuerfreiheit
Bei Personen, die sich nicht länger als
zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde
steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer
anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder
dort steuerfrei halten.
3. Der § 6 wird wie folgt neu gefasst:
§ 6
Steuerbefreiung,
Steuerermäßigung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler
Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend
aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im
öffentlichen Interesse gehalten werden;
2. Diensthunden nach ihrem Dienstende;
3. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe
hilfloser Personen unentbehrlich sind.
(2) Die Steuer ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden
benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m
(Luftlinie) entfernt liegen;
2. Jagdgebrauchshunden, die eine
Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(3) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei
rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen
Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer
Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer
anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen
sind.
(4) Die Zwingersteuer beträgt für jeden
Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Absatz
1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener
Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als
sechs Monate sind.
(5) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung
wird, sofern die Voraussetzungen dafür jeweils vorliegen, vom ersten Tag des
folgenden Kalendervierteljahres an gewährt, in dem der Antrag der Anmeldestelle
(§ 10 Abs. 1) zugegangen ist. Die Bestimmungen der Absätze 1 - 4 finden keine
Anwendung auf Hunde nach § 3 Abs. 3."
Auf Antrag von FV
Klatt fasst der Rat Jameln den
Beschluss:
Der Rat Jameln beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln.