Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Sachverhalt:

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln wurde zuletzt mit der 5. Änderungssatzung vom 14.2.2007 geändert. Die jetzigen Steuersätze sind gültig seit 1.1.2002. Im Zuge der damaligen Euro-Umstellung erfolgte lediglich eine Glättung der bisherigen DM-Sätze.

Neben ihrem ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die Hundesteuer auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die Hundesteuer nur erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis zur Haushaltssituation ausgeschöpft wird und Steuersätze mangels Anpassung nicht auf das Niveau von Bagatellbeträgen absinken.

Das Belastungspotenzial findet seine Grenze in der sogenannten Erdrosselungswirkung, die erreicht ist, wenn sich der Hundehalter mit durchschnittlichem Einkommen die Hundehaltung aufgrund der Steuerbelastung nicht mehr leisten kann. Bei welchem Steuersatz die Erdrosselungswirkung einsetzt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Die Gemeindegröße für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Maßstab für die Belastungsgrenze, da aus ihr nur bedingte Rückschlüsse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen ableitbar sind. Sachgerecht ist eher eine Berücksichtigung der gebietsstrukturellen Wirtschaftskraft, wobei der Landkreis Lüchow-Dannenberg allerdings in eine Zone schwächerer Wirtschaftskraft fallen dürfte. Von der Rechtsprechung wurde in jüngster Zeit für die Stadt Mainz eine Anhebung von 120 auf 186 € für den Ersthund für noch zulässig befunden, wobei im Bundesland Rheinland-Pfalz der Wirtschaftskraftindex erheblich höher liegen dürfte. Zum Vergleich die Ersthund-Steuersätze einiger weiterer Städte: Berlin = 120 €; Hamburg = 90 €; Hannover = 132 €; Lüneburg = 96 €; Uelzen = 82,80 €. Steuersätze innerhalb des Samtgemeindegebietes siehe beigefügte Übersicht.

 

Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf der 6. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln enthält lediglich eine Änderung des § 3 Abs. 1 (Steuersätze).

 

Nach kurzer Aussprache beantragt FV Klatt in die 6. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln folgende Hundesteuersätze und außerdem die nachfolgenden Änderungen der §§ 4 und  6 aufzunehmen:

 

  1. Der § 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 3

Steuermaßstab und Steuersätze

 

(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

 

1)      a) für den ersten Hund                                                 30,-- €,

2)      b) für den zweiten Hund                                              40,-- €,

3)      c) für jeden weiteren Hund                         60,-- €,

4)      d) für jeden Agressivhund                         700,-- €.

 

2.      Der § 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4

Steuerfreiheit

 

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.

 

3.      Der § 6 wird wie folgt neu gefasst:


§ 6

Steuerbefreiung, Steuerermäßigung


(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.      Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;

2.      Diensthunden nach ihrem Dienstende;

3.      Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind.

(2) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1.      einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m (Luftlinie) entfernt liegen;

2.      Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(3) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(4) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Absatz 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

(5) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird, sofern die Voraussetzungen dafür jeweils vorliegen, vom ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres an gewährt, in dem der Antrag der Anmeldestelle (§ 10 Abs. 1) zugegangen ist. Die Bestimmungen der Absätze 1 - 4 finden keine Anwendung auf Hunde nach § 3 Abs. 3."

 

Auf Antrag von FV Klatt fasst der Rat Jameln den

 

 

 


Beschluss:

Der Rat Jameln beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jameln.