Sitzung: 18.11.2014 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 20/1156/2014
Sachverhalt:
Parallel
zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 im wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA)
auch der Jahresabschluss 2009 zur Prüfung vorlegt. Aufgrund der Vielzahl noch
zu prüfender Jahresabschlüsse hat sich das Rechnungsprüfungsamt der Hilfe einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient und deren Feststellungen übernommen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 wurde im Juni 2014 abgeschlossen.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Im
Rahmen der Prüfung hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einige Punkte
bemängelt, die der damaligen Umstellungs- und Probierphase und tlw. fehlenden
Rechtsvorschriften geschuldet waren. Da es sich um relativ unbedeutende
Probleme und Fehler handelt, die entweder zu Verschiebungen zwischen Erträgen
und Aufwendungen oder zwischen verschiedenen (zurückliegenden)
Rechnungsperioden führen, wird darauf verzichtet, im Einzelnen hierauf
einzugehen.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2009 ein ordentliches Ergebnis von +3.070,65 € und ein
außerordentliches Ergebnis von -171,96 € erzielt. Eine Rücklagenzuführung kann
nicht erfolgen, da der nach Verrechnung mit dem außerordentlichen Fehlbetrag
2009 verbleibende Überschuss des ordentlichen Ergebnisses von 2.898,69 € zur
anteiligen Deckung der in den Vorjahren aufgelaufenen Defizite verwendet werden
muss; mithin ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10
NKomVG nicht erforderlich.
Nach
kurzer Erläuterung fasst der Rat Zernien den
Bgm
Schulz nimmt wieder an der Sitzung teil und übernimmt den Vorsitz von stellv.
Bgm Gleitze.
Beschluss:
Der Rat
beschließt die Jahresrechnung 2009 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem
Bürgermeister
Entlastung für das Haushaltsjahr 2009.