Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Parallel zur Prüfung des Jahresabschlusses 2006 im wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) auch der Jahresabschluss 2009 zur Prüfung vorlegt. Aufgrund der Vielzahl noch zu prüfender Jahresabschlüsse hat sich das Rechnungsprüfungsamt der Hilfe einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient und deren Feststellungen übernommen. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 wurde im Juni  2014 abgeschlossen.

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Im Rahmen der Prüfung hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einige Punkte bemängelt, die der damaligen Umstellungs- und Probierphase und tlw. fehlenden Rechtsvorschriften geschuldet waren. Da es sich um relativ unbedeutende Probleme und Fehler handelt, die entweder zu Verschiebungen zwischen Erträgen und Aufwendungen oder zwischen verschiedenen (zurückliegenden) Rechnungsperioden führen, wird darauf verzichtet, im Einzelnen hierauf einzugehen.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2009 ein ordentliches Ergebnis von +3.070,65 € und ein außerordentliches Ergebnis von -171,96 € erzielt. Eine Rücklagenzuführung kann nicht erfolgen, da der nach Verrechnung mit dem außerordentlichen Fehlbetrag 2009 verbleibende Überschuss des ordentlichen Ergebnisses von 2.898,69 € zur anteiligen Deckung der in den Vorjahren aufgelaufenen Defizite verwendet werden muss; mithin ist ein Ergebnisverwendungsbeschluss gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG nicht erforderlich.

 

Nach kurzer Erläuterung fasst der Rat Zernien den

 

 

Bgm Schulz nimmt wieder an der Sitzung teil und übernimmt den Vorsitz von stellv. Bgm Gleitze.

 


Beschluss:

Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2009 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem

Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2009.