Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Nach dem Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2007 im April 2014 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) der Jahresabschluss 2008 und kurz darauf auch der Jahresabschluss 2009  zur Prüfung vorlegt. Aufgrund der Vielzahl noch zu prüfender Jahresabschlüsse hat sich das Rechnungsprüfungsamt der Hilfe einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient und deren Feststellungen übernommen  Die Prüfung des Jahresabschlusses 2009 wurde im Juni  2014 abgeschlossen.

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

 

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2009 ein ordentliches Ergebnis von + 93.929,12 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 10.053,41 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind Überschüsse grundsätzlich  – getrennt nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat.

 

Gemäß Vorlage fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den

 


Beschluss:

a)    Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2009 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2009

b)    Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses wird in voller Höhe der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.

c)    Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses wird in voller Höhe der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.