Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:

In der letzten Ratssitzung wurde angefragt, inwieweit Wahlwerbung durch den Bürgermeister mit Verwendung des Amtstitels zulässig ist.

 

Im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz findet sich zu diesem Thema keine Rechtsgrundlage.

 

Im Kommentar zum Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz werden zur Wahlwerbung diverse Aussagen gemacht. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gebietet, dass unter anderem alle kommunalen Amtsträger Neutralität im Wahlkampf zu wahren haben. Dies gilt für den eigenen Wahlkampf und auch im Wahlkampf für Dritte. Die Urteile beziehen sich allerdings immer auf Fragen in einer Verwaltungsebene. Inwieweit sich Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde im Wahlkampf für den Samtgemeindebürgermeister neutral zu verhalten hat, ist bisher noch nicht hinterfragt worden. Hingegen wurde in Hessen ein Urteil gesprochen, wonach allein die Verwendung der Amtsbezeichnung im Wahlkampf nicht zu beanstanden ist, wenn die Amtsbezeichnung nicht augenfällig vorangestellt oder die Eigenschaft als Amtsperson hervorgehoben wird.

 

Alle Urteile wurden im Rahmen einer Wahlanfechtung gesprochen. Dabei wird stets darauf abgestellt, ob die Werbung dazu geführt hat, das Wahlergebnis maßgeblich zu beeinflussen. Inwieweit die Anzeige des Bürgermeisters Herrn Horst Harms durch die Nennung des Amtes das Wahlverhalten beeinflusst hat, kann nicht beurteilt werden. Rechtliche Folgen entstehen durch die Nennung in diesem Fall nicht.

 

Der Rat der Gemeinde Karwitz nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis.